Nullo actore, nullus iudex

Wie verhalten sich das BGB und der Diktator-Anwurf zueinander?

In der vergangenen Woche hatte Hildegard Stausberg, diplomatische Korrespondentin der Springerzeitung Die Welt, mal wieder Großeinsatz. In dem Beitrag "Kolumbien – Drogenhölle wird zum Investoren-Mekka" bezeichnet die Journalistin den Präsidenten Ecuadors als "Autokrat" und den venezolanischen Präsidenten als "Diktator". Zuvor vermeldete Stausberg, Hugo Chávez plane eine iranische Raketenbasis in Venezuela, und Hugo Chávez unterstütze die kolumbianische Guerilla FARC. Besonders die Bezeichnung als Diktator ist durch ihre Faktizität bemerkenswert. Journalisten, die Auslandsberichterstattung durch Chávez-Bashing ersetzen, hatten sich bisher geschickter auf Komparativa wie etwa "mehr und mehr wie ein Diktator", oder "immer diktatorischer" beschränkt.

Die Bewertung dieser Schöpfungen erfordert langwierige Debatten über Inhalte und Verlaufsformen der Menschenrechtslage in Venezuela. Die Behauptung hingegen, Chávez sei ein Diktator, ist genauso absurd, aber deutlich schneller zu widerlegen. Immerhin kann seine Regierung auf eine Vielzahl international anerkannter Wahlgänge zurückblicken und hat direkte Beteiligungsverfahren für die Bürger massiv ausgebaut. Anders als etwa in Kolumbien werden Oppositionelle und Journalisten in Venezuela nicht flächendeckend überwacht, verfolgt und ermordet, sondern können im Wesentlichen ungehindert ihren Betätigungen nachgehen.

Daher hätte Hugo Rafael Chávez Frías möglichwerweise Chancen, in Deutschland gegen derartige Beleidigungen und Unterstellungen erfolgreich zu klagen - in diesem Fall konkret gegen Hildegard Stausberg, Die Welt und den Springer-Verlag. Die Bezeichnung "Diktator" könnte, so sie sich nicht substantiieren lässt, als Ehrschutzdelikt in den Bereich des Persönlichkeitsrechts fallen. Aber auch die anderen Unterstellungen in den Artikeln von Stausberg sollten gute Aussichten haben, als Namensnennung im Zusammenhang mit Straftaten justitiabel zu sein. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt zu einem Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) und einem Unterlassungs- bzw. Berichtigungsanspruch (§ 1004 BGB). Alleine: Bisher klagte niemand, und – nullo actore, nullus iudex – wo kein Kläger ist, da findet sich auch kein Richter.

Für Journalistinnen und Journalisten bestehen berechtigte Privilegien zum Schutz der Meinungsfreiheit, aber eben kein Recht die Persönlichkeitsrechte anderer zu missachten. Die Boulevard-Presse macht aus deren systematischer Verletzung ein kriminelles Geschäft. Dies ist aber nur möglich, weil zu wenig Betroffene konsequent klagen, wenn Aspekte ihrer Intim- oder Privatsphäre aus geschäftlichen oder politischen Gründen an die Öffentlichkeit gezerrt werden. Die Sphäre des Öffentlichen, darunter fällt sicher die Politik einer Person, genießt in Deutschland dagegen bisher geringeren Schutz. Allerdings müsste die Frage erst geklärt werden, ob Hildegard Stausberg das Recht hat, Lügen und Beleidigungen über ihr unliebsame Politiker in entfernten Ländern zu verbreiten. Die Botschaft Venezuelas in Berlin, von der bisher keine sichtbaren Initiativen ausgingen, um das Chávez-Bashing einzudämmen, sollte diese Gelegenheit zur Klärung ergreifen. Wir würden die Beweisführung des Klägers gerne öffentlich begleiten.