Venezuela / Politik

Verfassungsreform in Venezuela

Wir dokumentieren die deutsche Übersetzung des von Hugo Chávez präsentierten Vorschlages für eine Verfassungsänderung.

Am Mittwoch, den 15.08.2007, stellte Venezuelas Präsident Hugo Chávez dem venezolanischen Parlament die Ergebnisse seiner Kommission für eine Verfassungsreform vor. Wir dokumentieren die vorgeschlagenen Änderungen als Gegenüberstellung mit den derzeitigen Regelungen der Verfassung von 1999 (deutsche Ausgabe, erschienen 2005 beim Neue-Impulse-Verlag, Essen). Wir bedanken uns bei André Scheer für die Übersetzung. Sie ist ausdrücklich inoffiziell und wir weisen darauf hin, dass Fehler nicht ausgeschlossen werden können. Das spanischsprachige Original befindet sich hier.

Hinweise des Übersetzers:

In der deutschen Ausgabe der Verfassung von 1999 wurde der spanische Begriff Municipio mit Gemeinde übersetzt. Zur Unterscheidbarkeit ist im Fall der Änderungsvorschläge des Präsidenten dieser Begriff jedoch mit Bezirk übersetzt, der Begriff der Gemeinde steht nun für das spanische Wort Comunidad.

Änderungen oder Hinzufügungen gegenüber der Verfassung von 1999 im Vorschlag des Präsidenten Chávez werden fett hervorgehoben.

Hugo Chávez hat in seinem Vortrag gelegentlich im Futur gesprochen. Zur besseren Vergleichbar- und Lesbarkeit wurden diese Formulierungen in das in Gesetzestexten gebräuchliche Präsens geändert.


Verfassung von 1999 Änderungsvorschlag
Artikel 11. Die volle Souveränität der Republik umfasst das Festland sowie die Inseln, die Seen und Flüsse, die Hoheitsgewässer, die historischen und lebenswichtigen Binnenmeere sowie diejenigen, die begrenzt sind durch von der Republik festgelegte gerade Linien; deren Boden und Untergrund, den Luftraum über dem Festland, den Inseln und den Hoheitsgewässern sowie die in diesen befindlichen Ressourcen, einschließlich der genetischen Ressourcen, derjenigen von wandernden Arten, der daraus hergestellten Produkte und die unantastbaren Elemente, die sich von Natur aus dort befinden.

Das die Inseln betreffende Territorium der Republik umfasst die Inselgruppen Los Monjes, Las Aves, Los Roques, La Orchila, die Inseln La Tortuga, La Blanquilla, die Inselgruppe Los Hermanos, die Inseln Margarita, Cubagua und Coche, die Inselgruppe Los Frailes, die Insel La Sola, die Inselgruppe Los Testigos, die Inseln "Isla de Patos" und "Isla de Aves" sowie darüber hinaus die in den Hoheitsgewässern, über dem Festlandssockel oder innerhalb der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone befindlichen oder noch entstehenden Inseln, Eilande und Sandbänke.

Über die Meeresgebiete, bestehend aus der an das Festland angrenzenden Meereszone, dem Festlandssockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone, übt die Republik uneingeschränkte Souveränität und Gerichtsbarkeit aus in der Art und Weise, in dem Maße und zu den Bedingungen, wie sie durch das Völkerrecht und durch Gesetz festgelegt sind.

Im darüber liegenden Luftraum und in den Bereichen, die gemeinsames Erbe der Menschheit sind oder sein können, stehen der Republik Rechte zu gemäß der Art und Weise, in dem Maße und zu den Bedingungen, wie sie durch internationale Abkommen und die nationale Gesetzgebung festgelegt sind.

Artikel 11. Die volle Souveränität der Republik umfasst das Festland sowie die Inseln, die Seen und Flüsse, die Hoheitsgewässer, die historischen und lebenswichtigen Binnenmeere sowie diejenigen, die begrenzt sind durch von der Republik festgelegte gerade Linien; deren Boden und Untergrund, den Luftraum über dem Festland, den Inseln und den Hoheitsgewässern sowie die in diesen befindlichen Ressourcen, einschließlich der genetischen Ressourcen, derjenigen von wandernden Arten, der daraus hergestellten Produkte und die unantastbaren Elemente, die sich von Natur aus dort befinden.

Das die Inseln betreffende Territorium der Republik umfasst die Inselgruppen Los Monjes, Las Aves, Los Roques, La Orchila, die Inseln La Tortuga, La Blanquilla, die Inselgruppe Los Hermanos, die Inseln Margarita, Cubagua und Coche, die Inselgruppe Los Frailes, die Insel La Sola, die Inselgruppe Los Testigos, die Inseln "Isla de Patos" und "Isla de Aves" sowie darüber hinaus die in den Hoheitsgewässern, über dem Festlandssockel oder innerhalb der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone befindlichen oder noch entstehenden Inseln, Eilande und Sandbänke.

Über die Meeresgebiete, bestehend aus der an das Festland angrenzenden Meereszone, dem Festlandssockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone, übt die Republik uneingeschränkte Souveränität und Gerichtsbarkeit aus in der Art und Weise, in dem Maße und zu den Bedingungen, wie sie durch das Völkerrecht und durch Gesetz festgelegt sind.

Im darüber liegenden Luftraum und in den Bereichen, die gemeinsames Erbe der Menschheit sind oder sein können, stehen der Republik Rechte zu gemäß der Art und Weise, in dem Maße und zu den Bedingungen, wie sie durch internationale Abkommen und die nationale Gesetzgebung festgelegt sind.

Der Präsident kann Militärische Sonderregionen zu strategischen und Verteidigungszwecken in jedem Teil des Territoriums und weiteren geographischen Räumen dekretieren. Ebenso kann er Sonderautoritäten in Notfallsituationen, bei Naturkatastrophen etc. dekretieren.

Artikel 16. Zum Zwecke der politischen Gliederung der Republik setzt sich das Staatsgebiet zusammen aus den Bundesstaaten, dem Hauptstadtdistrikt, den Exklaven des Bundes und den Bundesterritorien. Das Staatsgebiet gliedert sich in Gemeinden.

Die politisch-territoriale Gliederung wird durch ein Ausführungsgesetz geregelt, das dazu dient, die kommunale Selbstverwaltung und die politisch-administrative Dezentralisierung zu gewährleisten. Dieses Gesetz kann die Schaffung von Bundesterritorien in bestimmten Gebieten der Bundesstaaten vorsehen. Für das Inkrafttreten ist es erforderlich, dass diese Entscheidung durch eine Volksabstimmung im betreffenden Gemeinwesen bestätigt worden ist. Durch Sondergesetz kann einem Bundesterritorium der Status eines Bundesstaates verliehen und ihm die Gesamtheit oder ein Teil des betreffenden Territoriums zugeordnet werden.

Artikel 16. Das nationale Territorium bildet sich entsprechend der politisch-territorialen Zielsetzung und entsprechend der neuen Geometrie der Macht aus einem Bundesdistrikt, in dem die Hauptstadt der Republik ihren Sitz hat, aus den Staaten, den Meeresregionen, den Bundesterritorien, den Bundesbezirken und den Inseldistrikten. Die Gültigkeit der Bundesterritorien und der Bundesbezirke bleibt der Durchführung eines Zustimmungsreferendums in dem jeweiligen Gebiet vorbehalten.

Die Staaten organisieren sich in Bezirken.

Die primäre politische Einheit der nationalen territorialen Organisation ist die Stadt [1], verstanden als jede Bevölkerungsansiedlung innerhalb des Bezirks und gebildet durch Gebiete oder geographische Ausdehnungen unter der Bezeichnung Kommunen. Die Kommunen sind die geo-humanen Zellen des Territoriums und werden von den Gemeinden gebildet, von denen jede einzelne den räumlichen und unteilbaren Basiskern des venezolanischen sozialistischen Staates darstellt, in dem die einfachen Bürgerinnen und Bürger die Macht haben, um ihre eigene Geographie und ihre eigene Geschichte aufzubauen.

Ausgehend von der Gemeinde und der Kommune entwickelt die Volksmacht Formen zur gemeinschaftlichen politisch-territorialen Hinzufügung, die im Gesetz geregelt werden und die Formen der Selbstregierung und jedes anderen Ausdrucks Direkter Demokratie bilden.

Die Kommunale Stadt konstituiert sich, wenn sich in der Gesamtheit ihres Umkreises die organisierten Gemeinden, die Kommunen und die kommunalen Selbstregierungen gebildet haben, und ihre Bildung wird einem Volksreferendum unterworfen, das der Präsident der Republik im Ministerrat einberuft.

Der Präsident der Republik kann im Ministerrat nach vorherigem Beschluss durch die einfache Mehrheit der Abgeordneten der Nationalversammlung durch Dekret Bundesprovinzen, Bundesstädte und Funktionale Distrikte sowie jede andere vom Gesetz etablierte Entität schaffen.

Die Funktionalen Distrikte werden entsprechend der historischen, sozioökonomischen und kulturellen Charakteristika des entsprechenden geographischen Raumes geschaffen sowie auf der Grundlage der wirtschaftlichen Potentiale, die zu Gunsten des Landes zu entwickeln sind.

Die Schaffung eines Funktionalen Distrikts beinhaltet die Erarbeitung und Aktivierung einer Distriktmission unter Beteiligung der Einwohner dieses Funktionalen Distrikts und in permanenter Beratung mit den Einwohnern.
Der Funktionale Distrikt kann durch ein oder mehrere Bezirke oder Teilgebiete von diesen gebildet werden, ohne Schaden für den Staat, dem sie angehören.

Die Organisation und das Funktionieren der Bundesstadt wird entsprechend der vom Gesetz festegelegten Regeln durchgeführt und beinhaltet die Aktivierung einer lokalen Mission mit ihrem zugehörigen strategischen Entwicklungsplan.
Im Bundesterritorium, dem Bundesbezirk und der Bundesstadt ernennt die Nationale Gewalt die entsprechenden Autoritäten für einen maximalen Zeitraum, den das Gesetz festlegt, und als Subjekt abrufbarer Mandate.

Die Bundesprovinzen werden als Einheiten zur Bündelung und Koordination der territorialen, sozialen und Wirtschaftspolitik auf regionaler Ebene gebildet, immer im Dienste der nationalen strategischen Pläne und des internationalen strategischen Fokusses des venezolanischen Staates.
Die Bundesprovinz konstruiert sich mit der möglichen Einbeziehung von Staaten und Bezirken, ohne Verlust der diesen von dieser Verfassung zugewiesenen Aufgaben.
Die politisch-territoriale Organisation der Republik wird durch ein Organgesetz festgelegt.


Artikel 18. Die Stadt Caracas ist Hauptstadt der Republik und Sitz der Organe der Nationalstaatlichen Gewalt.

Die in diesem Artikel getroffenen Bestimmungen stellen kein Hindernis dar für die Ausübung der Nationalstaatlichen Gewalt an anderen Orten der Republik.

Ein Sondergesetz legt die politisch-territoriale Einheit der Stadt Caracas fest, innerhalb derer zwei Ebenen der kommunalen Verwaltung integriert sind, die Gemeinden des Hauptstadtdistrikts sowie die Gemeinden des Bundesstaates Miranda. Das Gesetz regelt deren Struktur, Verwaltung, Zuständigkeiten und finanzielle Ressourcen mit dem Ziel einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung der Stadt. Das Gesetz garantiert eine demokratische und partizipative Verwaltung.

Artikel 18. Die Stadt Caracas ist Hauptstadt der Republik und Sitz der Organe der Nationalstaatlichen Gewalt.

Die in diesem Artikel getroffenen Bestimmungen stellen kein Hindernis dar für die Ausübung der Nationalstaatlichen Gewalt an anderen Orten der Republik.

Der venezolanische Staat entwickelt eine umfassende Politik, um ein nationales System von Städten zu schaffen, die Beziehungen zwischen den Städten und ihren assoziierten Gebieten und die lokalen und regionalen Stufen in der systemischen Vision des Landes zu vereinen und zu stützen. Zu diesem Zweck bekämpft der Staat jede spekulative Aktion bezüglich des Bodenertrags, die ökonomische Ungleichheit, die Asymmetrie in der Zuweisung von Dienstleistungen und Infrastruktur sowie die Bedingungen der physischen und ökonomischen Zugänglichkeit jeder Komponente des erwähnten nationalen Systems von Städten.

Alle Bürgerinnen und Bürger, ohne Diskriminierung des Geschlechts, Alters, Ethnie, politischer und religiöser Orientierung oder sozialer Lage genießen und besitzen das Recht auf die Stadt und dieses Recht soll verstanden werden als anteiliger Nutzen für jeden der Einwohner entsprechend der strategischen Rolle, die die Stadt sowohl im regionalen urbanen Kontext wie im Nationalen System von Städten artikuliert.

Ein Sondergesetz etabliert die territoriale politische Einheit der Stadt Caracas unter dem Namen Wiege Bolívars und Königin des Guaraira Repano [2].

Die Nationale Gewalt, vermittelt durch die Exekutive und in Zusammenarbeit und Beteiligung aller Stellen der nationalen, staatlichen und bezirklichen öffentlichen Gewalt sowie der Volksmacht, ihrer Gemeinden, Kommunen, kommunalen Räte und weiterer sozialer Organisationen verfügt über alles Notwendige für die städtische Neuordnung, Neustrukturierung der Verkehrswege, Umweltschutz, Erlangung optimalen Niveaus der persönlichen und öffentlichen Sicherheit, umfassende Stärkung der Viertel, Ansiedlungen, Gesundheitssysteme, Bildung, Sport, Unterhaltung und Kultur, völlige Wiederherstellung seiner historischen Struktur und Plätze, Aufbau eines Systems kleiner und mittlerer Satellitenstädte entlang seiner territorialen Expansionsachsen und allgemein die größtmögliche Summe von Humanisierung in der Wiege Bolívars und Königin des Guaraira Repano.

Diese Festlegungen sind anwendbar auf das gesamte Nationale System von Städten und seine regionalen Komponenten.


Artikel 67. Alle Bürger und Bürgerinnen haben das Recht, sich zu Vereinigungen mit politischer Zielsetzung zusammenzuschließen, wobei diese Vereinigungen demokratisch organisiert sein müssen und Tätigkeit und Leitung der Organisationen demokratischen Grundsätzen entsprechen müssen. Ihre Leitungsgremien und ihre Kandidaten und Kandidatinnen für öffentliche Wahlen werden in internen Wahlen unter Mitwirkung ihrer Mitglieder ausgewählt. Die Finanzierung der Vereinigungen mit politischer Zielsetzung durch staatliche Mittel ist nicht zulässig.

Das Gesetz stellt Regeln auf bezüglich der Finanzierung und der privaten Beiträge für Organisationen mit politischer Zielsetzung sowie die Kontrollmechanismen, die die Lauterkeit in Bezug auf Herkunft und Verwendung der Mittel sichern. Gleichermaßen bestimmt es die Dauer und die Obergrenzen für die Ausgaben für politische und für Wahlkampagnen, um auf ihre Demokratisierung hinzuwirken.

Die Bürger und Bürgerinnen aus eigener Initiative sowie die Vereinigungen mit politischer Zielsetzung haben das Recht, an Wahlen teilzunehmen und dafür Kandidaten und Kandidatinnen aufzustellen. Das Gesetz regelt die Finanzierung von politischer Werbung und Wahlkampagnen. Die Führungsgremien von Vereinigungen mit politischer Zielsetzung dürfen keine Verträge mit Stellen der öffentlichen Verwaltung abschließen.

Artikel 67. Alle Bürger und Bürgerinnen haben das Recht, sich zu Vereinigungen mit politischer Zielsetzung zusammenzuschließen, wobei diese Vereinigungen demokratisch organisiert sein müssen und Tätigkeit und Leitung der Organisationen demokratischen Grundsätzen entsprechen müssen. Ihre Leitungsgremien und ihre Kandidaten und Kandidatinnen für öffentliche Wahlen werden in internen Wahlen unter Mitwirkung der Mitglieder dieser Organisationen ausgewählt.

Der Staat kann die Wahlaktivitäten finanzieren.

Das Gesetz legt die Mechanismen zur Finanzierung, Nutzung der öffentlichen Räume und Zugang zu den Medien in Wahlkämpfen durch die erwähnten Vereinigungen mit politischer Zielsetzung fest.

Ebenso regelt das Gesetz die mit der Finanzierung und privaten Zuwendungen für die Vereinigungen mit politischer Zielsetzung zusammenhängenden Fragen sowie die Kontrollmechanismen wie die Sauberkeit und der Ursprung und Handhabung der erwähnten Zuwendungen. Es regelt ebenso die Dauer, Grenzen und Ausgaben der politischen Propaganda und der Wahlkämpfe zu ihrer Demokratisierung.

Die Finanzierung der Vereinigungen mit politischer Zielsetzung oder der auf eigene Initiative am Wahlprozess Teilnehmenden mit Fonds oder Mitteln von Regierungen oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen aus dem Ausland ist verboten.

Die Bürgerinnen und Bürger aus eigener Initiative und die Vereinigungen mit politischer Zielsetzung haben das Recht auf die Teilnahme an den vom Nationalen Wahlrat ausgerufenen Wahlprozessen durch den Vorschlag von Kandidatinnen und Kandidaten.


Artikel 70. Mittel für die Beteiligung und für eine aktive Rolle des Volkes in der Ausübung seiner Souveränität auf politischem Gebiet sind: Wahlen für öffentliche Ämter, Volksabstimmung, Volksbefragung, Widerruf von Mandaten, gesetzgebende, verfassungsändernde und verfassunggebende Initiativen, öffentliche Gemeinderatssitzungen und die Versammlung der Bürger und Bürgerinnen, die verbindliche Entscheidungen treffen. Entsprechende Mittel auf gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Gebiet sind: Einrichtungen der Bürgerberatung, Selbstverwaltung, Mitbestimmung, Genossenschaften in all ihren Formen einschließlich derer im Finanzwesen, Sparkassen, Gemeinschaftsunternehmen und andere Formen gemeinsamer Organisation, die sich von den Werten der Zusammenarbeit und der Solidarität leiten lassen.

Das Gesetz trifft nähere Bestimmungen, um die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel für die Beteiligung effektiv wirksam werden zu lassen.

Artikel 70. Mittel für die Beteiligung und für eine aktive Rolle des Volkes in der direkten Ausübung seiner Souveränität und für den Aufbau des Sozialismus sind: Wahlen für öffentliche Ämter, Volksabstimmung, Volksbefragung, Widerruf von Mandaten, gesetzgebende, verfassungsändernde und verfassunggebende Initiativen, öffentliche Bezirksratssitzungen und die Versammlung der Bürger und Bürgerinnen, die verbindliche Entscheidungen treffen, die Räte der Volksmacht (Kommunale Räte, Arbeiterräte, Studierendenräte, Bauernräte und andere), die demokratische Führung jedes Unternehmens in direktem oder indirektem gesellschaftlichen Eigentum durch die Arbeiterinnen und Arbeiter, die kommunale Selbstbestimmung, die kommunalen Finanz- und Mikrofinanzorganisationen, die Kooperativen in kommunalem Eigentum, die kommunalen Sparkassen, die Netzwerke freier assoziierter Produzenten, die freiwillige Arbeit, die Gemeindeunternehmen und weitere konstituierte Assoziationsformen zur Entwicklung der gegenseitigen Kooperation und der sozialistischen Solidarität.

Das Gesetz trifft nähere Bestimmungen, um die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel für die Beteiligung effektiv wirksam werden zu lassen.

Artikel 87. Jeder hat das Recht auf Arbeit und die Pflicht zu arbeiten. Der Staat sorgt dafür, dass die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um jedem eine produktive Beschäftigung zu ermöglichen, die ihm ein würdiges und annehmbares Auskommen erlaubt und die volle Ausübung dieses Rechts gewährleistet. Ziel des Staates ist es, die Beschäftigung zu fördern. Durch Gesetz werden Maßnahmen ergriffen, um für diejenigen, die nicht abhängig beschäftigt sind, die Ausübung ihrer Arbeitsrechte zu gewährleisten. Die Freiheit der Arbeit ist nur denjenigen Einschränkungen unterworfen, die das Gesetz festlegt.

Jeder Arbeitgeber oder jede Arbeitgeberin garantiert seinen oder ihren Beschäftigten angemessene Arbeitsbedingungen hinsichtlich Sicherheit, Hygiene und Arbeitsumfeld. Der Staat ergreift Maßnahmen und schafft Institutionen, um entsprechende Kontrollen und eine Verbesserung dieser Bedingungen zu ermöglichen.

Artikel 87. Jeder im arbeitsfähigen Alter hat das Recht auf Arbeit und die Pflicht, zu arbeiten. Der Staat entwickelt eine Politik, die produktive Beschäftigung schafft und ergreift die notwendigen sozialen Maßnahmen, damit jede Person eine würdige, anständige und nützliche Existenz für sich und für die Gesellschaft erreichen kann.

Der Staat garantiert, dass in allen Arbeitszentren die Sicherheits-, Hygiene und Umweltbestimmungen und die Bestimmungen zu den sozialen Beziehungen entsprechend der menschlichen Würde eingehalten werden und schafft Institutionen, die die Kontrolle und Supervision der Erfüllung dieser Arbeitsbedingungen erlaubt.

In Anwendung der Prinzipien der Mitverantwortung und Solidarität ergreift der Unternehmer die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Bedingungen.

Die Arbeit ist den in dieser Verfassung und den Gesetzen der Republik festgelegten Regeln unterworfen.

Um die Ausübung der Arbeitsrechte der nicht abhängigen Arbeiterinnen und Arbeiter, wie Taxifahrer, Transporteure, Händler, Handwerker, Fachleute und jeder, der auf eigene Rechnung eine produktive Tätigkeit zur eigenen Ernährung und der seiner Familie entfaltet, zu garantieren, schafft und entwickelt das Gesetz alles Zugehörige für einen "Fonds der sozialen Stabilität für Arbeiterinnen und Arbeiter auf eigene Rechnung", damit durch den Beitrag von Staat und Arbeiter der letztere in den Genuss der grundlegenden Arbeitsrechte kommen kann wie Rentenzahlungen, Pensionen, Urlaub, Krankschreibungen, Mutterschutz und andere vom Gesetz festgelegte Zeiten.


Artikel 90. Die Arbeitszeit darf täglich acht Stunden und achtundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten. Soweit gesetzlich zulässig darf nächtliche Arbeitszeit sieben Stunden täglich und fünfunddreißig Stunden in der Woche nicht überschreiten. Kein Arbeitgeber oder Arbeitgeberin darf die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zwingen, Überstunden zu leisten. Eine fortschreitende Verringerung der täglichen Arbeitszeit wird angestrebt, im Sinne des Gemeinwohls und in noch zu bestimmenden Bereichen. Angemessene Maßnahmen werden ergriffen in Richtung auf eine bessere Nutzung der Freizeit zugunsten der körperlichen, geistigen und kulturellen Entwicklung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf wöchentliche Freizeit und auf Urlaub, mit einer Entlohnung, die derjenigen für tatsächlich geleistete Arbeitstage entspricht.

Artikel 90. Damit die Arbeiter und Arbeiterinnen über genügend Zeit zur umfassenden Entwicklung ihrer Person verfügen, überschreitet die Arbeitszeit am Tag täglich sechs Stunden und wöchentlich 36 Stunden nicht und die nächtliche Arbeit überschreitet sechs Stunden täglich und 34 Stunden wöchentlich nicht. Kein Unternehmer oder Unternehmerin darf die Arbeiter oder Arbeiterinnen zwingen, Überstunden zu leisten. Ebenso muss er Maßnahmen zur besseren Ausnutzung der Freizeit zugunsten der Bildung, umfassender Ausbildung, menschlicher, physischer, geistiger, moralischer, kultureller und technischer Entwicklung der Arbeiter und Arbeiterinnen ergreifen und organisieren.

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf wöchentliche Freizeit und auf Urlaub, mit einer Entlohnung, die derjenigen für tatsächlich geleistete Arbeitstage entspricht.

Artikel 100. Die Volkskulturen, die die kulturelle Identität Venezuelas ausmachen, genießen besondere Beachtung, wobei die Interkulturalität unter dem Prinzip der Gleichberechtigung der Kulturen anerkannt und respektiert wird. Das Gesetz bestimmt Anreize für Personen, Institutionen und Gemeinschaften, die auf dem Gebiet der Kultur Projekte, Programme und Aktivitäten innerhalb des Landes sowie die venezolanische Kultur im Ausland fördern, unterstützen, entwickeln oder finanzieren. Unter Anerkennung der Besonderheiten des Kulturlebens garantiert der Staat den Kulturschaffenden im Rahmen der Gesetze die Aufnahme in das System der sozialen Sicherheit, um ihnen ein Leben in Würde zu gestatten.

Artikel 100. Die Bolivarische Republik Venezuela ist das historische Produkt des Einflusses verschiedener Kulturen, deshalb erkennt der Staat die Vielfalt ihrer Ausdrucksformen an und schätzt die indigenen, europäischen und afrostämmigen Wurzeln, die unserer Großen Südamerikanischen Nation den Ursprung gaben. Die Volkskulturen, die Kultur der indigenen Völker und der Afrostämmigen, die die kulturelle Identität Venezuelas ausmachen, genießen besondere Beachtung, wobei die Interkulturalität unter dem Prinzip der Gleichberechtigung der Kulturen anerkannt und respektiert wird. Das Gesetz bestimmt Anreize für die Personen, Institutionen und Gemeinschaften, die auf dem Gebiet der Kultur Projekte, Programme und Aktivitäten innerhalb des Landes sowie die venezolanische Kultur im Ausland fördern, unterstützen, entwickeln oder finanzieren.

Unter Anerkennung der Besonderheiten des Kulturlebens garantiert der Staat den Kulturschaffenden im Rahmen der Gesetze die Aufnahme in das System der sozialen Sicherheit, um ihnen ein Leben in Würde zu gestatten.

Artikel 112. Jeder darf sich frei der Erwerbstätigkeit seiner Wahl widmen, ohne andere als die in dieser Verfassung oder durch Gesetz vorgesehenen Einschränkungen, zugunsten der menschlichen Entwicklung, der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder zugunsten von anderen Gründen von gesellschaftlichem Interesse. Der Staat fördert die Privatinitiative und gewährleistet gleichzeitig die Erzeugung und gerechte Verteilung von Reichtum sowie die Produktion von Gütern und Dienstleistungen, die die Bedürfnisse der Bevölkerung befriedigen, die Freiheit der Arbeit, des Unternehmertums, des Handels und der Industrie, unbeschadet seiner Befugnis, Maßnahmen anzuordnen, um Planungen für die Wirtschaft zu erstellen, die Wirtschaft zu rationalisieren und zu regulieren und um die allseitige Entwicklung des Landes voranzutreiben.

Artikel 112. Der Staat fördert die Entwicklung eines intermediären, diversifizierten und unabhängigen ökonomisch-produktiven Modells auf der Grundlage der humanistischen Werte der Kooperation und des Vorrangs der gemeinsamen vor den individuellen Interessen, das die Befriedigung der sozialen und materiellen Bedürfnisse des Volkes, die größtmögliche Summe politischer und sozialer Stabilität und die größtmögliche Summe Glücks garantiert.

Ebenso befördert und entwickelt er verschiedene Formen von Unternehmen und Wirtschaftseinheiten in gesellschaftlichem Eigentum, sowohl direkt oder kommunal wie indirekt oder staatlich, sowie Unternehmen und Wirtschaftseinheiten der sozialen Produktion und/oder Verteilung, die gemischtes Eigentum des Staates, des Privatsektors und der kommunalen Gewalt sein können und die besten Bedingungen für den kollektiven und kooperativen Aufbau einer Sozialistischen Ökonomie schaffen.


Artikel 113. Monopole sind nicht gestattet. Jegliche Handlung, Aktivität oder Absprache sowie jegliches Verhalten von Privatpersonen, die die Errichtung eines Monopols zum Ziel haben oder die aufgrund der realen und vom Willen der Personen un-abhängigen Auswirkungen zu seiner Errichtung, welche Form auch immer es tatsächlich annähme, führen würden, widersprechen den grundlegenden Prinzipien dieser Verfassung. Diesen Prinzipien steht auch der Missbrauch einer Vormachtstellung entgegen, die eine Privatperson, ein Zusammenschluss von Privatpersonen, ein Unternehmen oder ein Zusammenschluss von Unternehmen auf einem bestimmten Markt für Güter oder Dienstleistungen erreicht oder erreicht hat, und zwar unabhängig vom Ausschlag gebenden Grund für eine solche Vormachtstellung. Dies gilt auch für den Fall einer konzentrierten Nachfrage. In all den genannten Fällen trifft der Staat die erforderlichen Maßnahmen, um schädliche und einschränkende Wirkungen eines Monopols, einer Vormachtstellung und von konzentrierten Nachfragen zu vermeiden, wobei die Zielsetzung der Schutz der Normalverbraucher, der Produzenten und Produzentinnen sowie die Sicherung von effektiven Wettbewerbsbedingungen in der Wirtschaft ist.

Im Hinblick auf die Ausbeutung von Naturreichtümern, die im Eigentum der Nation stehen, oder im Hinblick auf exklusive oder nicht exklusive öffentliche Dienstleistungen kann der Staat zeitlich befristete Konzessionen vergeben, wobei immer Gegenleistungen oder Aufrechnungsposten vorhanden sein müssen, die dem öffentlichen Interesse entsprechen.

Artikel 113. Die Monopole sind verboten. Jegliche Handlung, Aktivität oder Absprache sowie jegliches Verhalten von Privatpersonen, die die Errichtung eines Monopols zum Ziel haben oder die aufgrund der realen und vom Willen der Personen un-abhängigen Auswirkungen zu seiner Errichtung, welche Form auch immer es tatsächlich annähme, führen würden, widersprechen den grundlegenden Prinzipien dieser Verfassung. Diesen Prinzipien steht auch der Missbrauch einer Vormachtstellung entgegen, die eine Privatperson, ein Zusammenschluss von Privatpersonen, ein Unternehmen oder ein Zusammenschluss von Unternehmen auf einem bestimmten Markt für Güter oder Dienstleistungen erreicht oder erreicht hat, und zwar unabhängig vom Ausschlag gebenden Grund für eine solche Vormachtstellung. Dies gilt auch für den Fall einer konzentrierten Nachfrage. In all den genannten Fällen trifft der Staat die erforderlichen Maßnahmen, um schädliche und einschränkende Wirkungen eines Monopols, einer Vormachtstellung und von konzentrierten Nachfragen zu vermeiden, wobei die Zielsetzung der Schutz der Normalverbraucher, der Produzenten und Produzentinnen sowie die Sicherung von effektiven Wettbewerbsbedingungen in der Wirtschaft ist. Allgemein werden keine Aktivitäten, Abkommen, Praktiken, Verhaltensweisen und Versäumnisse der Privatpersonen erlaubt, die die Methoden und Systeme der gesellschaftlichen und kollektiven Produktion verletzen, mit denen das gesellschaftliche und kollektive Eigentum beeinträchtigt wird oder der gerechte und gleichberechtigte Wettbewerb der Waren und Dienstleistungen verhindert oder erschwert wird.

Im Hinblick auf die Ausbeutung von Naturreichtümern oder jedes anderen Guts strategischen Charakters, die Eigentum der Nation sind, oder im Hinblick auf lebenswichtige öffentliche Dienstleistungen kann sich der Staat die Ausbeutung oder Durchführung derselben vorbehalten, direkt oder durch Unternehmen in seinem Eigentum, ohne Beeinträchtigung der Gründung von Unternehmen in direktem gesellschaftlichen Eigentum, gemischten Unternehmen und/oder sozialistischen Produktionseinheiten, die die wirtschaftliche und soziale Souveränität sichern, die Kontrolle des Staates respektieren und die auferlegten sozialen Belastungen erfüllen, all dies entsprechend der Bestimmungen, die die Gesetze für jeden Sektor der Ökonomie entwickeln. In den übrigen Fällen von Ausbeutung von Gütern der Nation oder der Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen wählt der Staat durch Gesetz den Mechanismus oder das System zur Produktion und Durchführung derselben aus, kann zeitlich befristete Konzessionen vergeben, wobei immer Gegenleistungen oder Aufrechnungsposten vorhanden sein müssen, die dem öffentlichen Interesse entsprechen und direkte soziale Belastungen auf die Gewinne festgelegt werden.

Artikel 115. Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Jeder hat das Recht auf Gebrauch, Nutzung, Nießbrauch und Verfügung über seinen Besitz. Das Eigentum ist Abgaben, Beschränkungen und Pflichten unterworfen, die das Gesetz zum öffentlichen Nutzen oder im allgemeinen Interesse festlegt. Nur aus Gründen des öffentlichen Nutzens oder gesellschaftlichen Interesses und durch rechtskräftiges Urteil und rechtzeitige Zahlung einer gerechten Entschädigung darf die Enteignung jeglicher Art von Vermögenswerten ausgesprochen werden.

Artikel 115. Die verschiedenen Eigentumsformen werden anerkannt und garantiert. Das öffentliche Eigentum ist jenes, das den Einrichtungen des Staates gehört; das gesellschaftliche Eigentum ist jenes, das dem Volk in seiner Gesamtheit und den zukünftigen Generationen gehört und von zweierlei Art sein kann: das indirekte gesellschaftliche Eigentum, wenn es durch den Staat im Namen der Gemeinde ausgeübt wird, und das direkte gesellschaftliche Eigentum, wenn der Staat es unter verschiedenen Formen und in bestimmten Territorien einer oder mehrer Gemeinden, einer oder mehrerer Kommunen, zuteilt und es sich so als kommunales Eigentum konstituiert, oder an eine oder mehrere Städte und es sich so als Bürgereigentum konstituiert; das kollektive Eigentum ist jenes, das gesellschaftlichen Gruppen oder Personen zu ihrem gemeinsamen Nutzen, Gebrauch und Gewinn gehört und gesellschaftlichen oder privaten Ursprungs sein kann; das gemischte Eigentum ist jenes, das zwischen dem öffentlichen Sektor, dem gesellschaftlichen Sektor, dem kollektiven Sektor und dem privaten Sektor in verschiedenen Kombinationen gebildet wird, um Ressourcen zu nutzen oder Aktivitäten durchzuführen und das immer dem absoluten Respekt der wirtschaftlichen und sozialen Souveränität der Nation unterworfen ist; und das Privateigentum, das jenes ist, das natürlichen oder juristischen Personen gehört und das sich durch legitim erworbene Gebrauchsgüter und Produktionsmittel anerkennt.

Jedes
Eigentum ist Abgaben, Belastungen, Einschränkungen und Vorschriften unterworfen, die das Gesetz zum öffentlichen Nutzen oder aus generellem Interesse etabliert. Aufgrund öffentlichen Nutzens oder gesellschaftlichen Interesses kann durch rechtskräftiges Urteil und bei rechtzeitiger Zahlung einer gerechten Entschädigung die Enteignung jeder Klasse von Gütern erklärt werden, ohne Einschränkung der Ermächtigung der Staatsorgane, im Vorfeld, während des juristischen Prozesses, die zur Enteignung vorgesehenen Güter entsprechend der vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen zu besetzen.

Artikel 136. Die Öffentliche Gewalt ist aufgeteilt in die Kommunale Gewalt, die Bundesstaatliche Gewalt und die Nationalstaatliche Gewalt. Die Nationalstaatliche Öffentliche Gewalt ist aufgeteilt in die Legislative, die Exekutive, die Rechtsprechung, die Bürgergewalt und die Wahlgewalt.

Jede der Öffentlichen Gewalten hat ihre eigenen Aufgaben, aber die Organe, die sie ausüben, arbeiten bei der Verwirklichung der Staatsziele zusammen.

Artikel 136. Die öffentliche Gewalt verteilt sich territorial in folgender Weise: die Volksmacht, die bezirkliche Gewalt, die Staatsgewalt und die nationale Gewalt.

Hinsichtlich des Gehalts der ausgeübten Funktionen organisiert sich die öffentliche Gewalt in Legislative, Exekutive, Judikative, Bürgergewalt und Wahlgewalt.

Das Volk ist Eigentümer der Souveränität und übt sie direkt durch die Volksmacht aus. Diese entsteht nicht aus Wahlen oder Abstimmungen, sondern aus der Bedingung der organisierten Menschengruppen als Basis der Bevölkerung.

Die Volksmacht drückt sich durch die Konstituierung der Gemeinden, der Kommunen und der Selbstregierung der Städte durch die Kommunalen Räte, die Arbeiterräte, die Bauernräte, die Studierendenräte und andere vom Gesetz vorgesehene Einrichtungen aus.


Artikel 141. Die Öffentliche Verwaltung steht im Dienst der Bürger und Bürgerinnen und beruht auf den Prinzipien der Ehrenhaftigkeit, Teilhabe, Zügigkeit, Effektivität, Effizienz, Transparenz, Rechenschaftslegung und Verantwortlichkeit bei der Ausübung des öffentlichen Amtes. Sie untersteht Recht und Gesetz in vollem Umfang.

Artikel 141. Die öffentlichen Verwaltungen sind die organisierenden Strukturen, die dazu bestimmt sind, als Instrument den öffentlichen Gewalten zur Durchführung ihrer Funktionen und zur Bereitstellung der Dienstleistungen zu dienen. Die Kategorien der öffentlichen Verwaltungen sind: die bürokratischen oder traditionellen öffentlichen Verwaltungen, die die in dieser Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen und geregelten Strukturen bedienen, und "die Missionen", gebildet durch Organisationen verschiedener Natur, geschaffen um der Befriedigung der wichtigsten und am meisten drängenden Bedürfnisse der Bevölkerung zu dienen, deren Bereitstellung die Anwendung von besonderen, einschließlich experimentellen Systemen erfordert und die durch die Exekutive Gewalt durch organisatorische und Funktionsbestimmungen etabliert werden.

Artikel 156. Die Nationale Öffentliche Gewalt ist zuständig für:

1. Die auswärtige Politik und das internationale Auftreten der Republik.

2. Die Verteidigung der allgemeinen Interessen der Republik und das Wächteramt hierüber, die Bewahrung des öffentlichen Friedens und die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze im gesamten Staatsgebiet.

3. Die Flagge, das Staatswappen, die Nationalhymne, Festtage, Ordensverleihungen und Ehrungen auf nationaler Ebene.

4. Die Einbürgerung, den Zugang, die Auslieferung und Ausweisung von Ausländern und Ausländerinnen.

5. Das Pass- und Ausweiswesen.

6. Die nationale Polizei.

7. Die Sicherheit, die Verteidigung und die nationale Entwicklung.

8. Den Aufbau und die innere Ordnung der Nationalen Streitkräfte.

9. Den Katastrophenschutz und die Bewältigung von allgemeinen Notsituationen.

10. Die Organisation und das Statut des Hauptstadtdistrikts und der Exklaven des Bundes.

11. Das Zentralbankwesen, das Währungssystem, die Devisenvorschriften, das Finanzsystem und den Kapitalmarkt; die Notenausgabe und die Münzprägung.

12. Die Einführung, Organisierung, Einziehung, Verwaltung und Kontrolle der Einkommens-, Erbschafts-, Schenkungs- und verwandter Steuern wie Kapital-, Produktions-, Mehrwertsteuer und Steuern auf Kohlenwasserstoffe und Bergbau; die Abgaben auf den Import und Export von Gütern und Dienstleistungen; die Verbrauchssteuern auf Liköre, Alkohol und andere alkoholische Getränke, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse sowie die weiteren Steuern, Gebühren und Einnahmen, die gemäß dieser Verfassung oder dem Gesetz nicht den Bundesstaaten und Gemeinden zustehen.

13. Die Rahmengesetzgebung zur Koordinierung und Harmonisierung der verschiedenen Steuergesetzgebungskompetenzen, um die Grundsätze, Eckdaten und Einschränkungen festzulegen, insbesondere im Hinblick auf Arten und Tarife der bundesstaatlichen und kommunalen Steuern und auf die Schaffung von besonderen Fonds zur Sicherung der innerstaatlichen Solidarität.

14. Die Einführung und Organisierung der Grundsteuer und von Steuern auf landwirtschaftliche Grundstücke und auf Grundstücksübertragungen, deren Einziehung und Kontrolle im Einklang mit dieser Verfassung den Gemeinden obliegt.

15. Den Außenhandel sowie Aufbau und Regelung des Zollwesens.

16. Die Regelung und Verwaltung der Bergwerke und der Kohlenwasserstoffe, die Vorschriften über das Brachland sowie den Erhalt, die Förderung und Nutzung der Wälder, Böden, Gewässer und anderer Naturreichtümer des Landes.

Die Nationale Exekutive darf keine unbefristeten Bergbaukonzessionen erteilen.

Das Gesetz legt ein System spezieller wirtschaftlicher Zuwendungen zugunsten derjenigen Bundesstaaten fest, auf deren Gebiet sich die unter dieser Ziffer aufgeführten Güter befinden, wobei besondere Zuwendungen auch zugunsten anderer Bundesstaaten festgelegt werden können.

17. Das gesetzliche Messwesen und die Qualitätskontrolle.

18. Die Volkszählungen und nationalen Statistiken.

19. Die Festlegung, Koordinierung und Vereinheitlichung der technischen Normen und Verfahren für die Tätigkeit von Ingenieuren und Architekten sowie im Städtebau, und die Gesetzgebung zur Stadtplanung.

20. Öffentliche Bauten von nationalem Interesse.

21. Die makroökonomische, Finanz- und Steuerpolitik der Republik.

22. Die Regelung und Organisierung des Systems der sozialen Sicherheit.

23. Die nationale Politik und Gesetzgebung auf dem Gebiet der Schifffahrt, des Gesundheitswesens, des Wohnungswesens, der Lebensmittelsicherheit, der Umwelt, der Gewässer, des Tourismus und der Raumordnung.

24. Die nationale Bildungs- und Gesundheitspolitik und die dazu gehörenden Einrichtungen.

25. Die nationale Politik für die landwirtschaftliche Erzeugung, Tier-, und Fischproduktion sowie Forstwirtschaft.

26. Den Luft-, Straßen-, Hochsee-, Fluss- und Küstenschifffahrtsverkehr auf nationaler Ebene; die Häfen und Flughäfen sowie ihre Infrastruktur.

27. Das nationale Straßen- und Eisenbahnsystem.

28. Das Post- und Fernmeldewesen sowie Regelung und Verwaltung des elektromagnetischen Übertragungsspektrums.

29. Die allgemeine Regelung der öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere Strom, Trinkwasser und Gas.

30. Die Handhabung der Grenzpolitik mit einer umfassenden Vision vom Land, die die Präsenz der venezolanischen Kultur und Lebensweise und den territorialen Zusammenhalt sowie die Souveränität in diesen Gebieten wahrt.

31. Den Aufbau und die Verwaltung des Justizwesens auf nationaler Ebene, die Generalstaatsanwaltschaft und das Büro des Ombudsmanns.

32. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der verfassungsmäßigen Rechte, Pflichten und Garantien, des Zivil-, Handels-, Straf-, Strafvollzugs-, Verfahrens- und internationalen Privatrechts, des Wahlrechts, des Enteignungsrechts aufgrund öffentlichen oder gesellschaftlichen Interesses, des öffentlichen Kreditwesens, des Rechts am geistigen, künstlerischen oder industriellen Eigentum, auf dem Gebiet des kulturellen und archäologischen Erbes, des Landwirtschaftsrechts, des Einwanderungs- und Siedlungsrechts, der Rechte der indigenen Völker und der von ihnen bewohnten Gebiete, des Arbeitsrechts, der Altersvorsorge und der sozialen Sicherung, des Veterinär- und Pflanzenrechts, des Notariats- und öffentlichen Registerwesens, des Bank- und Versicherungswesens, des Lotteriewesens, der Pferderennbahnen und Wetten im Allgemeinen, des Aufbaus und der Arbeitsweise der Organe der Nationalen Öffentlichen Gewalt und anderer staatlicher Organe und Einrichtungen auf nationaler Ebene sowie bei allen Angelegenheiten nationaler Zuständigkeit.

33. Alle weiteren Angelegenheiten, die die vorliegende Verfassung der Nationalen Öffentlichen Gewalt zuordnet oder die ihr aufgrund ihres Wesens oder ihres Charakters zustehen.

Artikel 156. Die Nationale Öffentliche Gewalt ist zuständig für:

1. Die auswärtige Politik und das internationale Auftreten der Republik.

2. Die Verteidigung der allgemeinen Interessen der Republik und das Wächteramt hierüber, die Bewahrung des öffentlichen Friedens und die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze im gesamten Staatsgebiet.

3. Die Flagge, das Staatswappen, die Nationalhymne, Festtage, Ordensverleihungen und Ehrungen auf nationaler Ebene.

4. Die Einbürgerung, den Zugang, die Auslieferung und Ausweisung von Ausländern und Ausländerinnen.

5. Das Pass- und Ausweiswesen, das Zivile Güterregister und das Wahlregister.

6. Die nationale Polizei.

7. Die Sicherheit, die Verteidigung und die nationale Entwicklung.

8. Den Aufbau und die innere Ordnung der Bolivarischen Streitkräfte.

9. Den Katastrophenschutz und die Bewältigung von allgemeinen Notsituationen.

10. Die Ordnung und Leitung des Territoriums und die territoriale Führung des Bundesdistrikts, der Staaten, der Bezirke, der Bundesdependenzen und weiteren regionalen Einrichtungen.

11. Die Schaffung, Ordnung und Leitung von Bundesprovinzen, Kommunalen und Bundesterritorien, Kommunalen und Bundesstädten.


12. Das Zentralbankwesen, das Währungssystem, die Devisenvorschriften, das Finanzsystem und den Kapitalmarkt; die Notenausgabe und die Münzprägung.

13. Die Einführung, Organisierung, Einziehung, Verwaltung und Kontrolle der Einkommens-, Erbschafts-, Schenkungs- und verwandter Steuern wie Kapital-, Produktions-, Mehrwertsteuer und Steuern auf Kohlenwasserstoffe und Bergbau; die Abgaben auf den Import und Export von Gütern und Dienstleistungen; die Verbrauchssteuern auf Liköre, Alkohol und andere alkoholische Getränke, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse sowie die weiteren Steuern, Gebühren und Einnahmen, die gemäß dieser Verfassung oder dem nationalen Gesetz nicht den Bundesstaaten und Bezirken zustehen.

14. Die Rahmengesetzgebung zur Koordinierung und Harmonisierung der verschiedenen Steuergesetzgebungskompetenzen, um die Grundsätze, Eckdaten und Einschränkungen festzulegen, insbesondere im Hinblick auf Arten und Tarife der bundesstaatlichen und kommunalen Steuern und auf die Schaffung von besonderen Fonds zur Sicherung der innerstaatlichen Solidarität.

15. Die Einführung, Organisierung und Einziehung der Grundsteuer und von Steuern auf landwirtschaftliche Grundstücke und auf Grundstücksübertragungen.

16. Den Außenhandel sowie Aufbau und Regelung des Zollwesens.

17. Die Regelung und Verwaltung der Bergwerke und der flüssigen, festen und gasförmigen Kohlenwasserstoffe, die Vorschriften über das Brachland sowie den Erhalt, die Förderung und Nutzung der Wälder, Böden, Gewässer, Salzvorkommen, Austernbänke und anderer Naturreichtümer des Landes. Die Leitung und Ausnutzung der nicht metallischen Minerale kann an die Staaten delegiert werden. Die Nationale Exekutive darf keine unbefristeten Bergbaukonzessionen erteilen.

18. Das gesetzliche Messwesen und die Qualitätskontrolle.

19. Die Volkszählungen und nationalen Statistiken.

20. Die Festlegung, Koordinierung und Vereinheitlichung der technischen Normen und Verfahren für die Tätigkeit von Ingenieuren und Architekten sowie im Städtebau, und die Gesetzgebung zur Stadtplanung.

21. Öffentliche Bauten von nationalem Interesse.

22. Die makroökonomische, Finanz- und Steuerpolitik der Republik sowie die der Steuerkontrolle.

23. Die Regelung und Organisierung des Systems der sozialen Sicherheit.

24. Die nationale Politik und Gesetzgebung auf dem Gebiet der Schifffahrt, des Gesundheitswesens, des Wohnungswesens, der Lebensmittelsicherheit, der Umwelt, der Gewässer, des Tourismus und der Raumordnung.

25. Die nationale Bildungs- und Gesundheitspolitik und die dazu gehörenden Einrichtungen.

26. Die nationale Politik für die landwirtschaftliche Erzeugung, Tier-, und Fischproduktion sowie Forstwirtschaft.

27. Den Luft-, Straßen-, Hochsee-, Fluss- und Küstenschifffahrtsverkehr auf nationaler Ebene; die Häfen und Flughäfen sowie ihre Infrastruktur sowie die Bewahrung, Verwaltung und Nutzung der Autobahnen und nationalen Schnellstraßen.

28. Das nationale Straßen-, Seilbahn- und Eisenbahnsystem.

29. Das Post- und Fernmeldewesen sowie Regelung, Verwaltung und Kontrolle des elektromagnetischen Übertragungsspektrums.

30. Die allgemeine Regelung der öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere Strom, drahtlosen, Satelliten- und Kabeltelefonie, Abonnementsfernsehen, Trinkwasser und Gas.

31. Die Handhabung der Grenzpolitik mit einer umfassenden Vision vom Land, die die Präsenz der venezolanischen Kultur und Lebensweise, die nationale Identität, die Verteidigung der Integrität sowie die Souveränität in diesen Gebieten wahrt.

32. Den Aufbau und die Verwaltung des Justizwesens auf nationaler Ebene, die Generalstaatsanwaltschaft, das Büro des Ombudsmanns und das Büro des Allgemeinen Rechnungshofes.

33. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der verfassungsmäßigen Rechte, Pflichten und Garantien, des Zivil-, Handels-, Verwaltungs-, Umwelt-, Energie-, Straf-, Strafvollzugs-, Verfahrens- und internationalen öffentlichen und Privatrechts, des Wahlrechts, des Enteignungsrechts aufgrund öffentlichen oder gesellschaftlichen Interesses, der Wirtschaft und des Finanzwesens, des öffentlichen Kreditwesens, des Rechts am geistigen, künstlerischen oder industriellen Eigentum, auf dem Gebiet des kulturellen und archäologischen Erbes, des Landwirtschaftsrechts, des Einwanderungs- und Siedlungsrechts, der Rechte der indigenen Völker und der von ihnen bewohnten Gebiete, des Arbeitsrechts, der Altersvorsorge und der sozialen Sicherung, des Veterinär- und Pflanzenrechts, des Notariats- und öffentlichen Registerwesens, des Bank- und Versicherungswesens, des Lotteriewesens, der Pferderennbahnen und Wetten im Allgemeinen, des Aufbaus und der Arbeitsweise der Organe der Nationalen Öffentlichen Gewalt und anderer staatlicher Organe und Einrichtungen auf nationaler Ebene sowie bei allen Angelegenheiten nationaler Zuständigkeit.

34. Die Leitung und Verwaltung der Bereiche der nationalen Ökonomie sowie ihr eventueller Übergang auf Wirtschaftssektoren des gesellschaftlichen, kollektiven oder gemischten Eigentums.

35. Die Förderung, Organisierung und Registrierung der Räte der Volksmacht sowie die technische und finanzielle Unterstützung für die Entwicklung sozioökonomischer Projekte der gesellschaftlichen Wirtschaft entsprechend der steuerlichen und Haushalts-Möglichkeiten.


36. Alle weiteren Angelegenheiten, die die vorliegende Verfassung der Nationalen Öffentlichen Gewalt zuordnet oder die ihr aufgrund ihres Wesens oder ihres Charakters zustehen oder die nicht ausdrücklich staatlicher oder bezirklicher Kompetenz zugeschrieben sind.

Artikel 158. Die Dezentralisierung als nationale Politik soll die Demokratie vertiefen, indem sie Staat und Bevölkerung einander annähert und die besten Bedingungen dafür schafft, dass sowohl Demokratie ausgeübt als auch staatliche Aufgaben wirkungsvoll und effizient umgesetzt werden.

Artikel 158. Der Staat befördert als nationale Politik die protagonistische Beteiligung des Volkes, überträgt ihm Macht und schafft die besten Bedingungen für den Aufbau einer Sozialistischen Demokratie.

Artikel 167. Einnahmen der Bundesstaaten sind:

1. Erträge aus ihrem Besitz und der Verwaltung ihrer Vermögenswerte.

2. Die Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Güter und Dienstleistungen, Geldstrafen und Sanktionen sowie diejenigen, für die ihnen die Zuständigkeit übertragen wird.

3. Die Erträge aus der Veräußerung von Steuermarken.

4. Die finanziellen Mittel, die ihnen als Verfassungsbeihilfe zustehen. Die Beihilfe ist ein Betrag, der sich auf höchstens zwanzig Prozent der von der Nationalen Finanzbehörde jährlich geschätzten gewöhnlichen Gesamteinnahmen beläuft und der zwischen den Bundesstaaten und dem Hauptstadtdistrikt folgendermaßen aufgeteilt wird: dreißig Prozent des genannten Prozentsatzes zu gleichen Teilen und die verbleibenden siebzig Prozent im Verhältnis zur jeweiligen Bevölkerungszahl dieser Einheiten.

In jedem Steuerjahr verwenden die Bundesstaaten mindestens fünfzig Prozent der Summe, die ihnen als Verfassungsbeihilfe zusteht, für Investitionen. Den Gemeinden eines jeden Bundesstaates steht in jedem Steuerjahr ein Anteil von mindestens zwanzig Prozent der Beihilfe sowie der übrigen gewöhnlichen Einnahmen des jeweiligen Bundesstaates zu.

Im Falle von Schwankungen bei den Einnahmen der Nationalen Finanzbehörde, die eine Anpassung des Nationalen Haushalts erforderlich machen, wird proportional eine Angleichung der Beihilfe vorgenommen.

Das Gesetz legt die Grundsätze, Regeln und Verfahren fest, mit deren Hilfe gewährleistet werden kann, dass die aus der Verfassungsbeihilfe stammenden finanziellen Mittel und der kommunale Anteil daran korrekt und effizient verwendet werden.

5. Die übrigen Steuern, Gebühren und Sonderabgaben, die ihnen durch nationales Gesetz mit dem Ziel zugesprochen werden, die Entwicklung der öffentlichen Finanzen der Bundesstaaten zu fördern.

Die Gesetze, die Steuerarten zugunsten der Bundesstaaten schaffen oder die Zuständigkeit auf sie übertragen, können die genannten Zuwendungen durch Veränderungen bei den in diesem Artikel genannten Einnahmearten kompensieren, um die innerstaatliche Ausgewogenheit zu erhalten. Der Prozentsatz der geschätzten gewöhnlichen Einnahmen auf nationaler Ebene, der für die Verfassungsbeihilfe gedacht ist, muss mindestens fünfzehn Prozent der geschätzten gewöhnlichen Einnahmen betragen. Hierbei muss die finanzielle Situation und Belastbarkeit des nationalen Staatshaushaltes berücksichtigt werden, ohne dass die Fähigkeit der bundesstaatlichen Verwaltungen beeinträchtigt werden darf, Aufgaben in ihren Zuständigkeitsbereichen in angemessener Weise wahrzunehmen.

6. Mittel aus dem Innerstaatlichen Ausgleichsfonds und sämtlichen weiteren Transferleistungen, Subventionen oder Sonderzuweisungen sowie die Mittel, die im Einklang mit dem jeweiligen Gesetz als Anteil am Steueraufkommen auf nationaler Ebene zugesprochen werden.

Artikel 167. Einnahmen der Bundesstaaten sind:

1. Erträge aus ihrem Besitz und der Verwaltung ihrer Vermögenswerte.

2. Die Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Güter und Dienstleistungen, Geldstrafen und Sanktionen sowie diejenigen, für die ihnen die Zuständigkeit übertragen wird.

3. Die Erträge aus der Veräußerung von Steuermarken.

4. Die finanziellen Mittel, die ihnen als Verfassungsbeihilfe zustehen. Die Beihilfe ist ein Betrag, der sich auf mindestens fünfundzwanzig Prozent der im Gesetz über den Jahreshaushalt geschätzten gewöhnlichen Gesamteinnahmen beläuft und die unter den Staaten, dem Bundesdistrikt, den Bundesterritorien, den Bundesbezirken, den Kommunen und den Gemeinden entsprechend der Festlegungen im Organgesetz über die Verfassungsbeihilfe verteilt wird.

In jedem Steuerjahr verwenden die Bundesstaaten mindestens fünfzig Prozent der Summe, die ihnen als Verfassungsbeihilfe zusteht, für Investitionen. Den Bezirken eines jeden Bundesstaates steht in jedem Steuerjahr ein Anteil von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Beihilfe sowie der übrigen gewöhnlichen Einnahmen des jeweiligen Bundesstaates zu.

Das Gesetz legt die Grundsätze, Regeln und Verfahren fest, durch die gewährleistet wird, dass die aus der Verfassungsbeihilfe stammenden finanziellen Mittel korrekt und effizient verwendet werden.

5. Die übrigen Steuern, Gebühren und Sonderabgaben, die ihnen durch nationales Gesetz mit dem Ziel zugesprochen werden, die Entwicklung der öffentlichen Finanzen der Bundesstaaten zu fördern.

Die Gesetze, die Steuerarten zugunsten der Bundesstaaten schaffen oder die Zuständigkeit auf sie übertragen, können die genannten Zuwendungen durch Veränderungen bei den in diesem Artikel genannten Einnahmearten kompensieren, um die innerstaatliche Ausgewogenheit zu erhalten.

6. Sämtliche weiteren Transferleistungen, Subventionen oder Sonderzuweisungen sowie die Mittel, die im Einklang mit dem jeweiligen Gesetz als Anteil am Steueraufkommen auf nationaler Ebene zugesprochen werden.

Artikel 168. Die Gemeinden stellen die primäre politische Einheit des nationalen Verfassungsaufbaus dar, besitzen Rechtsfähigkeit und haben das Recht auf Selbstverwaltung innerhalb der Grenzen dieser Verfassung und des Gesetzes. Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:

1. Die Wahl ihrer Funktionsträger oder Funktionsträgerinnen.

2. Die Wahrnehmung der Angelegenheiten in ihren Zuständigkeitsbereichen.

3. Die Erhebung, Einziehung und Investition ihrer Einnahmen.

Das Verwaltungshandeln der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfolgt im Einklang mit dem Gesetz. Die Bürgerschaft wird hieran in effektiver, ausreichender und zweckmäßiger Weise beteiligt und darin einbezogen, wie das öffentliche Verwaltungshandeln festgelegt und umgesetzt wird und wie seine Ergebnisse kontrolliert und beurteilt werden.

Die Amtshandlungen der Gemeinden können in Übereinstimmung mit dieser Verfassung und den Gesetzen nur vor den zuständigen Gerichten angefochten werden.

Artikel 168. Die Bezirke besitzen Rechtsfähigkeit und haben das Recht auf Selbstverwaltung innerhalb der Grenzen dieser Verfassung und des Gesetzes. Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:

1. Die Wahl ihrer Funktionsträger oder Funktionsträgerinnen.

2. Die Wahrnehmung der Angelegenheiten in ihren Zuständigkeitsbereichen.

3. Die Erhebung, Einziehung und Investition ihrer Einnahmen.

In ihrem Handeln ist der Bezirk verpflichtet, im Rahmen seiner Kompetenzen die Bürgerbeteiligung durch die Räte der Volksmacht und der sozialistischen Produktionsmedien einzubeziehen.

Artikel 184. Durch Gesetz werden offene und flexible Mechanismen geschaffen, damit die Bundesstaaten und Gemeinden die Dezentralisierung vorantreiben und der Zivilgesellschaft und den organisierten Nachbarschaftsgruppen diejenigen Aufgaben übertragen, die diese erfüllen sollen, nachdem sie zuvor nachgewiesen haben, dass sie dazu in der Lage sind. Hierdurch werden gefördert:

1. Die Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung, Bildung und Erziehung, des Wohnungswesens, des Sports, der Kultur, der Sozialprogramme, der Umwelt, der Instandhaltung von Gewerbegebieten, der Instandhaltung und dem Erhalt von Siedlungsgebieten, der Nachbarschaftsvorsorge und des Nachbarschaftsschutzes, der Errichtung von Bauten und Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen. Zu diesem Zweck können Verträge abgeschlossen werden, deren Inhalt sich nach den Prinzipien der wechselseitigen Abhängigkeit, Koordination, Zusammenarbeit und Mitverantwortung richten.

2. Die Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Bürger oder Bürgerinnen über Nachbarschaftsvereinigungen und Nichtregierungsorganisationen daran, Investitionsvorschläge gegenüber den bundesstaatlichen und kommunalen Behörden zu formulieren, die damit beauftragt sind, entsprechende Investitionspläne zu erarbeiten sowie Baumaßnahmen, Sozialprogramme und öffentliche Dienstleistungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches durchzuführen, zu bewerten und zu kontrollieren.

3. Die Beteiligung an den wirtschaftlichen Vorgängen, indem Erscheinungsformen gemeinschaftlichen Wirtschaftens wie Genossenschaften, Sparkassen, Hilfskassen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und andere Gemeinschaftsformen gefördert werden.

4. Die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie der Zivilgesellschaft an der Leitung öffentlicher Unternehmen durch Mechanismen der Selbstverwaltung und Mitbestimmung.

5. Die Schaffung von kommunalen Organisationen, Genossenschaften und Versorgungsbetrieben als Grundlage dafür, Arbeitsplätze zu schaffen, und als Quellen des gesellschaftlichen Wohlergehens, wobei durch eine Politik, in deren Erarbeitung sie einbezogen werden, auf ihre dauerhafte Existenz hingearbeitet wird.

6. Die Schaffung neuer Subjekte der Dezentralisierung auf der Ebene von Kommunalbezirken, der Zivilgesellschaft, von Wohnvierteln und Nachbarschaftsquartieren mit dem Ziel, das Prinzip der Mitverantwortung beim öffentlichen Verwaltungshandeln der Gemeindeleitung und der bundesstaatlichen Regierung zu gewährleisten und die Selbst- und Mitbestimmungsprozesse bei der Verwaltung und die Kontrolle der bundesstaatlichen und kommunalen öffentlichen Dienste weiterzuentwickeln.

7. Die Beteiligung der Zivilgesellschaft daran, sich mit den Strafvollzugsanstalten näher zu beschäftigen und Verbindungen zwischen diesen und der Bevölkerung aufzubauen.

Artikel 184. Durch nationales Gesetz werden Mechanismen geschaffen, damit die Bundesstaaten und Bezirke die Dezentralisierung vorantreiben und den organisierten Gemeinden, den Kommunalen Räten, den Kommunen und anderen Einrichtungen der Volksmacht diejenigen Aufgaben übertragen, die diese erfüllen sollen. Hierdurch werden gefördert:

1. Die Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Wohnungswesens, des Sports, der Kultur, der Sozialprogramme, der Umwelt, der Instandhaltung von Gewerbegebieten, der Instandhaltung und dem Erhalt von Siedlungsgebieten, der Nachbarschaftsvorsorge und des Nachbarschaftsschutzes, der Errichtung von Bauten und Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen.

2. Die Beteiligung der kommunalen Organisation an der Leitung der gemeindlichen und/oder staatlichen öffentlichen Unternehmen und ihre Übernahme durch sie.

3. Die Beteiligung an den wirtschaftlichen Vorgängen, indem die verschiedenen Erscheinungsformen gemeinschaftlichen Wirtschaftens und die endogene nachhaltige Entwicklung durch Genossenschaften, Sparkassen, Unternehmen in gesellschaftlichem, kollektivem und gemischtem Eigentum, Hilfskassen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und andere Gemeinschaftsformen gefördert werden, die den Aufbau der sozialistischen Ökonomie erlauben.

4. Die Beteiligung der Arbeiter und Arbeiterinnen an der Leitung öffentlicher Unternehmen.

5. Die Schaffung von kommunalen Organisationen, Genossenschaften und Versorgungsbetrieben als Grundlage dafür, Arbeitsplätze zu schaffen, und als Quellen des gesellschaftlichen Wohlergehens, wobei durch eine Politik, in deren Erarbeitung sie einbezogen werden, auf ihre dauerhafte Existenz hingearbeitet wird.

6. Die Übertragung der Verwaltung und die Kontrolle der bundesstaatlichen und gemeindlichen öffentlichen Dienste an die kommunalen Organisationen auf der Basis des Prinzips der Mitverantwortung beim öffentlichen Verwaltungshandeln.

7. Die Beteiligung der Gemeinden an Aktivitäten der Erholung, Sport, Vergnügungen unter Vorzug von Aktivitäten der Volkskultur und der nationalen Folklore.

Die organisierte Gemeinde verfügt als oberste Autorität über die Versammlung der Bürger und Bürgerinnen der Volksmacht, die zu diesem Zwecke die Organe der Kommunalen Gewalt in den Gemeinden, Kommunen und anderen politisch-territorialen Einrichtungen, die sich in der Stadt als primäre politische Einheit des Gebiets bilden, ernennt und abberuft.

Der Kommunale Rat bildet das Ausführungsorgan der Entscheidungen der Versammlungen der Bürger und Bürgerinnen indem er die verschiedenen kommunalen Organisationen und gesellschaftlichen Gruppen artikuliert und einbezieht. Ebenso übernimmt er die Friedensgerichtbarkeit und nachbarschaftliche Vorsorge und Schutz. Durch Gesetz wird ein Fonds zur Finanzierung der Projekte der Kommunalen Räte geschaffen. Alles in Bezug auf die Konstituierung, Integration, Befugnisse und Funktion der Kommunalen Räte wird durch Gesetz geregelt.


Artikel 185. Der Föderale Regierungsrat ist das Organ, das damit beauftragt ist, politische Maßnahmen und Handlungen zu planen und zu koordinieren, mit denen der Prozess der Dezentralisierung und der Übertragung von Kompetenzen der Nationalstaatlichen Gewalt auf die Bundesstaaten und Gemeinden umgesetzt werden soll. Den Vorsitz hat der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin inne. Ihm gehören entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Minister oder Ministerinnen, die Gouverneure oder Gouverneurinnen, ein Bürgermeister oder. eine Bürgermeisterin aus jedem Bundesstaat und Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft an.

Der Föderale Regierungsrat verfügt über ein Sekretariat, dem der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, zwei Minister oder Ministerinnen, drei Gouverneure oder Gouverneurinnen und drei Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen angehören. Dem Föderalen Regierungsrat ist der Innerstaatliche Ausgleichsfonds unterstellt, der dazu bestimmt ist, die öffentlichen Investitionen zu finanzieren, um die ausgewogene Entwicklung der Regionen sowie die Zusammenarbeit und wechselseitige Ergänzung der politischen Maßnahmen und Entwicklungs-initiativen der verschiedenen öffentlichen Gebietskörperschaften zu fördern und dafür zu sorgen, dass insbesondere die verhältnismäßig weniger entwickelten Regionen und Gemeinschaften mit Mitteln für grundlegende Baumaßnahmen und Aufgaben ausgestattet werden. Auf der Grundlage der regionalen Ungleichgewichtigkeiten berät und beschließt der Föderale Regierungsrat jährlich die finanziellen Mittel, die für den Innerstaatlichen Ausgleichsfonds bestimmt sind, und die vorrangigen Investitionsbereiche, in denen diese Mittel verwendet werden sollen.

Artikel 185. Der Nationale Regierungsrat ist ein nicht ständiges Organ mit dem Auftrag, die verschiedenen kommunalen, lokalen, staatlichen und provinziellen Projekte zu evaluieren, um sie in den Plan zur umfassenden Entwicklung der Nation aufzunehmen, die Durchführung der angenommenen Vorschläge zu verfolgen und angemessene Anpassungen vorzunehmen um das Erreichen seiner Ziele zu garantieren.

Den Vorsitz hat der Präsident oder die Präsidentin der Republik inne, die ihn einberuft. Er besteht aus den vom Präsidenten der Republik einberufenen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen, den Ministern und Ministerinnen, den Gouverneuren und Gouverneurinnen, Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen.


Artikel 225. Die Exekutivgewalt wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Republik, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, den Ministern oder Ministerinnen und den weiteren Amtsträgern und Amtsträgerinnen ausgeübt, die durch diese Verfassung und durch Gesetz dafür vorgesehen sind.

Artikel 225. Die Exekutivgewalt wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Republik, dem 1. Vizepräsidenten oder der 1. Vizepräsidentin, den Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, den Ministern oder Ministerinnen und den weiteren Amtsträgern oder Amtsträgerinnen ausgeübt, die durch diese Verfassung und durch Gesetz dafür vorgesehen sind.

Der Präsident oder die Präsidentin der Republik kann den 1. Vizepräsidenten oder die 1. Vizepräsidentin und die Anzahl von Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen ernennen, die er für notwendig hält.

Artikel 230. Die Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin beträgt sechs Jahre. Der Präsident oder die Präsidentin der Republik kann unmittelbar und ein einziges Mal für eine neue Amtszeit wiedergewählt werden.

Artikel 230. Die Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin beträgt sieben Jahre. Der Präsident oder die Präsidentin der Republik kann unmittelbar für eine neue Amtszeit wiedergewählt werden.

Artikel 236. Befugnisse und Pflichten des Präsidenten oder der Präsidentin der Republik sind:

1. Diese Verfassung und das Gesetz zu befolgen und für die Befolgung durch andere Sorge zu tragen.

2. Die Regierungstätigkeit zu leiten.

3. Den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin zu ernennen und zu entlassen; die Minister oder Ministerinnen zu ernennen und zu entlassen.

4. Die Außenpolitik der Republik zu leiten und internationale Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen zu schließen und zu ratifizieren.

5. In seiner oder ihrer Eigenschaft als Oberbefehlshaber oder Oberbefehlshaberin die Nationalen Streitkräfte zu leiten, in deren Hierarchie die höchste Autorität auszuüben und ihren Truppenbestand festzulegen.

6. Das Oberkommando der Nationalen Streitkräfte auszuüben, deren Offiziere oder Offizierinnen ab dem Rang eines oder einer Obersten sowie eines Kapitäns oder einer Kapitänin zur See zu befördern und sie für diejenigen Posten zu ernennen, die ihnen vorbehalten sind.

7. Die verschiedenen Formen des Ausnahmezustandes auszurufen und in den von dieser Verfassung vorgesehenen Fällen die Einschränkung der verfassungsmäßigen Garantien anzuordnen.

8. Nach vorheriger Genehmigung durch ein bevollmächtigendes Gesetz Dekrete mit Gesetzeskraft zu erlassen.

9. Die Nationalversammlung zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.

10. Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen ganz oder teilweise zu erlassen, ohne deren Geist, Zielsetzung und Grundlage zu verändern.

11. Die nationalen Staatsfinanzen zu verwalten.

12. Staatsanleihen auszuhandeln.

13. Nach vorheriger Genehmigung durch die Nationalversammlung oder den Geschäftsführenden Ausschuss zusätzliche Kreditaufnahmen zum Haushalt zu verfügen.

14. Im Einklang mit dieser Verfassung und dem Gesetz Verträge von nationalem Interesse abzuschließen.

15. Nach vorheriger Genehmigung durch die Nationalversammlung oder den Geschäftsführenden Ausschuss den Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin der Republik und die Leiter oder Leiterinnen der ständigen diplomatischen Vertretungen zu berufen.

16. Diejenigen Amtsträger oder Amtsträgerinnen zu berufen und zu entlassen, deren Ernennung ihm oder ihr gemäß dieser Verfassung und dem Gesetz zusteht.

17. Persönlich oder durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin besondere Berichte oder Botschaften an die Nationalversammlung zu richten.

18. Den Nationalen Entwicklungsplan zu formulieren und dessen Umsetzung zu leiten, nachdem dieser durch die Nationalversammlung gebilligt worden ist.

19. Begnadigungen zu gewähren.

20. Innerhalb der vom entsprechenden Organgesetz bestimmten Grundsätze und Leitlinien die Anzahl, den Aufbau und die Zuständigkeiten der Ministerien und anderer Organe der Nationalen Öffentlichen Verwaltung festzulegen, ebenso wie auch die Organisation und die Funktionsweise des Ministerrates.

21. Die Nationalversammlung aufzulösen, wenn die in dieser Verfassung bestimmte Voraussetzung dafür vorliegt.

22. Volksabstimmungen in den in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen anzusetzen.

23. Den Nationalen Verteidigungsrat einzuberufen und dort den Vorsitz zu führen.

24. Die weiteren Befugnisse und Pflichten, die diese Verfassung und das Gesetz ihm oder ihr übertragen.

Der Präsident oder die Präsidentin der Republik nimmt mit dem Ministerrat die Befugnisse wahr, die in den Ziffern 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 22 aufgeführt sind, sowie diejenigen, die das Gesetz ihm oder ihr überträgt und die in gleicher Weise wahrzunehmen sind.

Die Amtshandlungen des Präsidenten oder der Präsidentin der Republik, mit Ausnahme der in den Ziffern 3 und 5 aufgeführten, werden, um Gültigkeit zu erhalten, vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und vom jeweiligen Minister oder der Ministerin, den jeweiligen Ministern oder Ministerinnen gegengezeichnet.

Artikel 236. Befugnisse und Pflichten des Präsidenten oder der Präsidentin der Republik sind:

1. Diese Verfassung und das Gesetz zu befolgen und für die Befolgung durch andere Sorge zu tragen.

2. Die Regierungs- und Staatstätigkeit zu leiten und in seiner Eigenschaft als Staatschef die Beziehungen mit den anderen Nationalen Öffentlichen Gewalten zu koordinieren.

3. Entsprechend der Bestimmungen dieser Verfassung die Bundesprovinzen, Bundesterritorien und/oder die Bundesstädte zu schaffen und entsprechend des Gesetzes ihre Autoritäten zu ernennen.


4. Den 1. Vizepräsidenten oder die 1. Vizepräsidentin zu ernennen und zu entlassen; Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen zu ernennen und zu entlassen; die Minister oder Ministerinnen zu ernennen und zu entlassen.

5. Die Außenbeziehungen, die internationale Politik der Republik zu leiten und internationale Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen zu schließen und zu ratifizieren.

6. In seiner oder ihrer Eigenschaft als Oberbefehlshaber oder Oberbefehlshaberin die Bolivarischen Streitkräfte zu leiten, in allen ihren Korps, Komponenten und Einheiten die höchste hierarchische Autorität auszuüben und ihren Truppenbestand festzulegen.

7. Die Offiziere aller Grade und Hierarchien zu fördern und sie für diejenigen Posten zu ernennen, die ihnen zustehen.

8. In den von dieser Verfassung vorgesehenen Fällen den Ausnahmezustand auszurufen und die Einschränkung der verfassungsmäßigen Garantien anzuordnen.

9. Nach vorheriger Genehmigung durch ein bevollmächtigendes Gesetz Dekrete mit Gesetzeskraft zu erlassen.

10. Die Nationalversammlung zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.

11. Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen ganz oder teilweise zu erlassen, ohne deren Geist, Zielsetzung und Grundlage zu verändern.

12. Die nationalen Staatsfinanzen sowie die Etablierung und Regulierung der Währungspolitik zu verwalten.

13. Staatsanleihen auszuhandeln.

14. Nach vorheriger Genehmigung durch die Nationalversammlung oder den Geschäftsführenden Ausschuss zusätzliche Kreditaufnahmen zum Haushalt zu verfügen.

15. Im Einklang mit dieser Verfassung und dem Gesetz Verträge von nationalem Interesse abzuschließen.

16. Nach vorheriger Genehmigung durch die Nationalversammlung oder den Geschäftsführenden Ausschuss den Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin der Republik und die Leiter oder Leiterinnen der ständigen diplomatischen Vertretungen zu berufen.

17. Diejenigen Amtsträger oder Amtsträgerinnen zu berufen und zu entlassen, deren Ernennung ihm oder ihr gemäß dieser Verfassung und dem Gesetz zusteht.

18. Persönlich oder durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin besondere Berichte oder Botschaften an die Nationalversammlung zu richten.

19. Den Nationalen Entwicklungsplan zu formulieren und dessen Umsetzung zu leiten, nachdem dieser durch die Nationalversammlung gebilligt worden ist.

20. Begnadigungen zu gewähren.

21. Innerhalb der vom entsprechenden Organgesetz bestimmten Grundsätze und Leitlinien die Anzahl, den Aufbau und die Zuständigkeiten der Vizepräsidien, Ministerien und anderer Organe der Nationalen Öffentlichen Verwaltung festzulegen, ebenso wie auch die Organisation und die Funktionsweise des Ministerrates.

22. Entsprechend der Bestimmungen dieser Verfassung die Nationalversammlung aufzulösen.

23. Die konstitutionelle und verfassunggebende Initiative auszuüben.

24. Volksabstimmungen in den in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen anzusetzen.

25. Den Nationalen Verteidigungsrat einzuberufen und dort den Vorsitz zu führen.

26. Die weiteren Befugnisse und Pflichten, die diese Verfassung und das Gesetz ihm oder ihr übertragen.

Der Präsident oder die Präsidentin der Republik nimmt im Ministerrat die Befugnisse wahr, die in den Ziffern 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 22 aufgeführt sind, sowie diejenigen, die das Gesetz ihm oder ihr überträgt und die in gleicher Weise wahrzunehmen sind.

Die Amtshandlungen des Präsidenten oder der Präsidentin der Republik, mit Ausnahme der in den Ziffern 3 und 5 aufgeführten, werden, um Gültigkeit zu erhalten, vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und vom jeweiligen Minister oder der Ministerin, den jeweiligen Ministern oder Ministerinnen gegengezeichnet.

Artikel 251. Der Staatsrat ist das oberste Beratungsorgan der Regierung und der Nationalen Öffentlichen Verwaltung. Seine Aufgabe ist es, Empfehlungen für politische Maßnahmen von nationalem Interesse auszusprechen in denjenigen Angelegenheiten, denen der Präsident oder die Präsidentin der Republik besondere Bedeutung beimisst und die einer Stellungnahme durch den Staatsrat bedürfen.

Ein entsprechendes Gesetz legt seine Aufgaben und Befugnisse fest.

Artikel 251. Der Staatsrat ist das oberste Beratungsorgan des Staates und der Nationalen Regierung. Er übt seine Befugnisse mit funktionaler Autonomie aus. Seine Meinungen oder Beurteilungen haben keinen bindenden Charakter.

Seine Aufgaben sind:

1. Meinung über das Objekt der Beratung zu äußern. 2. Für die Beachtung der Verfassung und der juristischen Bestimmungen einzutreten. 3. Gutachten über die zu seiner Erörterung vorgelegten Angelegenheiten herauszugeben und 4. Politik im nationalen Interesse in jenen Angelegenheiten, die von besonderer Reichweite sind, zu empfehlen.

Das zugehörige Organgesetz kann weitere Funktionen und/oder weitere Kompetenzen zuweisen.


Artikel 252. Der Staatsrat wird vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin geleitet und setzt sich darüber hinaus zusammen aus fünf vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Republik ernannten Persönlichkeiten; einem Vertreter oder einer Vertreterin der Nationalversammlung, der oder die von dieser ernannt wird; einem Vertreter oder einer Vertreterin des Obersten Gerichtshofes, der oder die von diesem ernannt wird, sowie einem Gouverneur oder einer Gouverneurin, der oder die von den Gouverneuren oder Gouverneurinnen aller Bundesstaaten ernannt wird.

Artikel 252. Der Staatsrat wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin geleitet und setzt sich darüber hinaus zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Nationalversammlung; dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obersten Gerichtshofes; dem Präsidenten oder der Präsidentin der Bürgergewalt, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Nationalen Wahlrates und den Personen, deren Einladung der Präsident oder die Präsidentin der Republik für notwendig hält, um die Materie zu behandeln, auf die sich die Beratung bezieht.

Artikel 300. Die nationale Gesetzgebung legt die Bedingungen für die Errichtung von funktional dezentralisierten Einheiten fest, um gesellschaftliche und unternehmerische Tätigkeiten entfalten zu können, und verfolgt damit das Ziel, die sinnvolle wirtschaftliche und gesellschaftliche Produktivität der öffentlichen Mittel, die in sie investiert werden, zu sichern.

Artikel 300. Die nationale Gesetzgebung legt die Bedingungen für die Schaffung von regionalen Unternehmen oder Einheiten fest, um wirtschaftliche oder soziale Aktivitäten unter den Prinzipien der sozialistischen Ökonomie zu fördern und zu realisieren, indem sie Mechanismen der Kontrolle und Besteuerung etabliert, die die Transparenz der Handhabung der in sie investierten öffentlichen Mittel und ihre nachvollziehbare wirtschaftliche Produktivität sichert.

Artikel 302. Durch ein entsprechendes Organgesetz und aus Gründen der nationalen Zweckmäßigkeit behält sich der Staat den Betrieb der Erdölwirtschaft und anderer Industriezweige, Wirtschaftstätigkeiten sowie Dienstleistungen und Güter von öffentlichem Interesse und strategischer Bedeutung vor. Der Staat fördert die Verarbeitung von Rohstoffen aus der Ausbeutung nicht erneuerbarer Naturschätze im eigenen Land mit dem Ziel, Technologien anzupassen, zu entwickeln und zu erneuern, Arbeitsplätze und Wirtschaftswachstum zu schaffen sowie Reichtum und Wohlstand für das Volk hervorzubringen.

Artikel 302. Der Staat behält sich aus Gründen der Souveränität, Entwicklung und nationalem Interesse die Ausbeutung der flüssigen, festen und gasförmigen Kohlenwasserstoffe sowie die Ausbeutung, Dienstleistungen und Güter von öffentlichem Interesse und von strategischem Charakter vor. Der Staat fördert die Verarbeitung von Rohstoffen aus der Ausbeutung nicht erneuerbarer Naturschätze im eigenen Land mit dem Ziel, Technologien anzupassen, zu entwickeln und zu erneuern, Arbeitsplätze und Wirtschaftswachstum zu schaffen sowie Reichtum und Wohlstand für das Volk hervorzubringen.

Der Staat gibt der Nutzung nationaler Technik für die Verarbeitung der flüssigen, gasförmigen und festen Kohlenwasserstoffe den Vorrang, insbesondere jenen, deren Charakteristika die Mehrheit der Reserven und ihrer Derivate darstellen.

Artikel 305. Der Staat fördert die nachhaltige Landwirtschaft als strategische Grundlage einer umfassenden ländlichen Entwicklung mit dem Ziel, die Ernährungssicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, worunter die ausreichende und stabile Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln im Staatsgebiet sowie der angemessene und regelmäßige Zugang der Verbraucher zu diesen Nahrungsmitteln zu verstehen ist. Die Ernährungssicherheit soll erreicht werden, indem die einheimische pflanzliche und tierische Produktion weiter entwickelt und schwerpunktmäßig gefördert wird, wobei darunter die aus den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht, Fischfang und Gewässerbewirtschaftung stammende Produktion zu verstehen ist. Die Produktion von Lebensmitteln ist von grundsätzlichem und nationalem Interesse für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der Nation. Zu diesem Zweck ordnet der Staat diejenigen Maßnahmen an, die erforderlich sind, um ein strategisches Maß von Selbstversorgung zu erreichen, und setzt hierfür Steuerungsmechanismen in finanzieller und handelswirtschaftlicher Hinsicht, in Bezug auf den Technologietransfer, das Eigentum an Grund und Boden, die Infrastruktur, die Ausbildung von Arbeitskräften und andere erforderliche Mechanismen ein. Außerdem fördert er Aktivitäten im Rahmen der nationalen und internationalen Wirtschaft, um die der landwirtschaftlichen Wirtschaftstätigkeit eigenen Nachteile auszugleichen.

Der Staat schützt die Siedlungen und Gemeinschaften der einfachen Fischer und Fischerinnen sowie ihre im Gesetz definierten Fangplätze in den Hoheitsgewässern und in Küstennähe.

Artikel 305. Der Staat fördert die nachhaltige Landwirtschaft als strategische Grundlage einer umfassenden ländlichen Entwicklung mit dem Ziel, die Ernährungssicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, worunter die ausreichende und stabile Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln im Staatsgebiet sowie der angemessene und regelmäßige Zugang der Verbraucher zu diesen Nahrungsmitteln zu verstehen ist. Die Ernährungssicherheit soll erreicht werden, indem die einheimische pflanzliche und tierische Produktion weiter entwickelt und schwerpunktmäßig gefördert wird, wobei darunter die aus den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht, Fischfang und Gewässerbewirtschaftung stammende Produktion zu verstehen ist. Die Produktion von Lebensmitteln ist von grundsätzlichem und nationalem Interesse für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der Nation. Zu diesem Zweck ordnet der Staat diejenigen Maßnahmen an, die erforderlich sind, um ein strategisches Maß von Selbstversorgung zu erreichen, und setzt hierfür Steuerungsmechanismen in finanzieller und handelswirtschaftlicher Hinsicht, in Bezug auf den Technologietransfer, das Eigentum an Grund und Boden, die Infrastruktur, die Ausbildung von Arbeitskräften und andere erforderliche Mechanismen ein. Außerdem fördert er Aktivitäten im Rahmen der nationalen und internationalen Wirtschaft, um die der landwirtschaftlichen Wirtschaftstätigkeit eigenen Nachteile auszugleichen.

Der Staat schützt die Siedlungen und Gemeinschaften der einfachen Fischer und Fischerinnen sowie ihre im Gesetz definierten Fangplätze in den Hoheitsgewässern und in Küstennähe.

Wenn es zur Lebensmittelsicherheit notwendig ist, kann die Republik hierzu unverzichtbare Sektoren der Produktion im Bereich der Landwirtschaft, Viehzucht, Fischfang und Gewässerbewirtschaftung übernehmen und kann ihre Ausübung an autonome Einheiten, öffentliche Unternehmen und gesellschaftliche, kooperative oder gemeinschaftliche Organisationen übertragen. Sowie vollständig die Befugnisse zur Enteignung, Erzwingung und Besetzung im Sinne dieser Verfassung und des Gesetzes ausnutzen.

Artikel 307. Der Großgrundbesitz verstößt gegen das gesellschaftliche Interesse. Das Gesetz trifft steuerrechtliche Regelungen, um ungenutztes Land mit Steuern und Abgaben zu belasten mit dem Ziel, dass das brachliegende Land in produktive Wirtschaftseinheiten verwandelt wird, womit gleichzeitig die Ländereien für die landwirtschaftliche Nutzung gerettet werden. Die Bauern und Bäuerinnen sowie die übrigen landwirtschaftlichen Kleinerzeuger und Kleinerzeugerinnen haben das Recht auf Landeigentum in den Fällen und Formen, die das Gesetz hierfür vorsieht. Der Staat schützt und fördert die gemeinschaftlichen und privaten Eigentumsformen, um die landwirtschaftliche Produktion zu gewährleisten. Der Staat wacht über die nachhaltige Raumordnung für landwirtschaftlich genutzte Ländereien, um deren landwirtschaftliches Ernährungspotential zu sichern.

In Ausnahmefällen werden steuerähnliche Abgaben mit dem Ziel erhoben, Fonds für die Finanzierung, die Forschung, technische Hilfen, Technologietransfer und andere die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit des landwirtschaftlichen Sektors fördernde Maßnahmen zu ermöglichen. Nähere Bestimmungen hierzu trifft das Gesetz.

Artikel 307. Artikel 307. Der Großgrundbesitz ist verboten, da er gegen das gesellschaftliche Interesse verstößt. Die Republik bestimmt durch Gesetz die Form, in der der Großgrundbesitz in Eigentum des Staates oder der zur Verwaltung und zur Produktivmachung der Ländereien fähigen Einheiten oder öffentlichen, kooperativen, gemeinschaftlichen Unternehmen und sozialen Organisationen überführt wird.

Die Bauern und Bäuerinnen sowie die übrigen landwirtschaftlichen Kleinerzeuger und Kleinerzeugerinnen haben das Recht auf Landeigentum in den Fällen und Formen, die das Gesetz hierfür vorsieht. Um die landwirtschaftliche Produktion zu gewährleisten, schützt und fördert der Staat das gesellschaftliche Eigentum. Der Staat wacht über die nachhaltige Raumordnung für landwirtschaftlich genutzte Ländereien, um deren landwirtschaftliches Ernährungspotential zu sichern.

Das Gesetz schafft Abgaben über die produktiven Ländereien, die nicht für die landwirtschaftliche oder Viehzuchtproduktion genutzt werden.

In Ausnahmefällen werden steuerähnliche Abgaben erhoben, deren Einnahmen für die Finanzierung, die Forschung, technische Hilfen, Technologietransfer und andere die Produktivität und die Ausbeute des landwirtschaftlichen Sektors fördernde Maßnahmen bestimmt sind. Nähere Bestimmungen hierzu trifft das Gesetz. Jene Grundstücke werden beschlagnahmt, deren Eigentümer auf ihnen Akte irreparabler Umweltzerstörung durchführen, sie der Produktion von Psychopharmaka und Betäubungsmitteln oder dem Menschenhandel widmen oder sie als Räume zum Begehen von Verbrechen gegen die Sicherheit und Verteidigung der Nation benutzen oder ihre Benutzung dazu erlauben.

Artikel 318. Die Zuständigkeiten der Nationalstaatlichen Gewalt im Bereich der Währung werden ausschließlich und mit verbindlicher Wirkung von der Zentralbank Venezuelas ausgeübt. Das vorrangige Ziel der Zentralbank Venezuelas ist es, Preisstabilität zu erreichen sowie den inneren und äußeren Wert der nationalen Währungseinheit zu bewahren. Die Währungseinheit der Bolivarischen Republik Venezuela ist der Bolívar. Im Falle der Einführung einer gemeinsamen Währung im Rahmen der lateinamerikanischen und karibischen Integration kann diejenige Währung eingeführt werden, die Gegenstand eines von der Republik unterzeichneten Vertrages ist.

Die Zentralbank Venezuelas ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und unabhängig bei der Erarbeitung und Umsetzung der von ihr gemäß ihrer Zuständigkeit zu verantwortenden Maßnahmen. Die Zentralbank Venezuelas nimmt ihre Aufgaben in Abstimmung mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik wahr, um die übergeordneten Ziele des Staates und der Nation zu erreichen.

Um ihren Zweck in angemessener Art und Weise erfüllen zu können, hat die Zentralbank Venezuelas die Aufgabe, die Währungspolitik auszuarbeiten und umzusetzen, sich an der Erarbeitung der Wechselpolitik zu beteiligen und sie umzusetzen, Regelungen für die Währung, Kredite und Zinssätze zu treffen, die internationalen Reserven zu verwalten und alle anderen Aufgaben wahrzunehmen, die das Gesetz vorsieht.

Artikel 318. Das nationale Währungssystem muss sich vor allen anderen Überlegungen auf das Erreichen der Kernziele des Sozialistischen Staates und den Wohlstand des Volkes ausrichten.

Die Nationale Exekutive und die Zentralbank Venezuelas setzen in strikter und verpflichtender Koordination die Währungspolitik fest und üben die Währungskompetenzen der Nationalen Macht aus. Das spezifische Ziel der Zentralbank Venezuelas ist es, Preisstabilität zu erreichen sowie den inneren und äußeren Wert der nationalen Währungseinheit zu bewahren. Die Währungseinheit der Bolivarischen Republik Venezuela ist der Bolívar. Im Falle der Einführung einer gemeinsamen Währung im Rahmen der lateinamerikanischen und karibischen Integration kann diejenige Währung eingeführt werden, die Gegenstand eines von der Republik unterzeichneten Vertrages ist.

Die Zentralbank Venezuelas ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts ohne Autonomie bei der Erarbeitung und Umsetzung der von ihr gemäß ihrer Zuständigkeit zu verantwortenden Maßnahmen und ihre Funktionen sind der allgemeinen Wirtschaftspolitik und dem Nationalen Entwicklungsplan untergeordnet, um die obersten Ziele des Sozialistischen Staates und die größtmögliche Summe Glücks für das Volk zu erreichen.

Um ihren Zweck in angemessener Art und Weise erfüllen zu können, hat die Zentralbank Venezuelas gemeinsam mit der Nationalen Exekutive die Aufgabe, sich zu beteiligen an der Formulierung und Durchführung der Währungspolitik, dem Entwurf und der Durchführung der Wechselkurspolitik, an der Regulierung der Währung, dem Kreditwesen und des Festsetzung der Zinsen.

Die internationalen Währungsreserven der Republik werden von der Zentralbank Venezuelas unter der Verwaltung und Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin der Republik als Verwalter oder Verwalterin der Nationalen Öffentlichen Finanzen gehandhabt.


Artikel 320. Der Staat soll die wirtschaftliche Stabilität fördern und dafür sorgen, dass die Wirtschaft nicht verletzlich ist, sowie über die Währungs- und Preisstabilität wachen, um das gesellschaftliche Wohlergehen zu sichern.

Das für das Finanzwesen zuständige Ministerium und die Zentralbank Venezuelas tragen dazu bei, dass Steuerpolitik und Währungspolitik harmonisiert werden, und erleichtern so das Erreichen der gesamtwirtschaftlichen Zielsetzungen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterliegt die Zentralbank Venezuelas keinen Anweisungen der Exekutive und darf eine defizitäre Steuerpolitik weder bestätigen noch finanzieren.

Die Exekutive und die Zentralbank Venezuelas koordinieren ihr Handeln durch eine jährliche politische Vereinbarung, in der die Zielsetzungen für das Wachstum und dessen gesellschaftliche Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Außenbilanz und Inflation, auf die Steuer-, Wechselkurs- und Währungspolitik festgehalten werden, ebenso die zwischengeschalteten Variablen und Instrumentarien, die erforderlich sind, um die endgültigen Zielsetzungen zu erreichen. Diese Vereinbarung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der Zentralbank Venezuelas und dem Leiter oder der Leiterin des für die Finanzen verantwortlichen Ministeriums unterzeichnet und zum Zeitpunkt der Billigung des Haushalts durch die Nationalversammlung bekannt gegeben. Es liegt in der Verantwortung der Instanzen, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, dass die politischen Maßnahmen den Zielsetzungen entsprechen. Die genannte Vereinbarung zählt die erwarteten Ergebnisse, die politischen Maßnahmen und die Handlungen auf, mit denen diese Ergebnisse erreicht werden sollen. Das Gesetz legt im Einzelnen fest, wie die jährliche Vereinbarung zur Wirtschaftspolitik und die Mechanismen der Rechenschaftslegung gestaltet werden sollen.

Artikel 320. Der Staat muss die wirtschaftliche Stabilität befördern und verteidigen, die Verletzbarkeit der Wirtschaft verhindern und für Währungs- und Preisstabilität eintreten, um den gesellschaftlichen Wohlstand zu sichern. Ebenso tritt er für die Harmonisierung der Steuerpolitik mit der Währungspolitik zum Erreichen der makroökonomischen Ziele ein.

Artikel 321. Durch Gesetz wird ein Fonds zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung geschaffen, der dazu bestimmt ist, angesichts der Schwankungen bei den ordentlichen Einnahmen die Stabilität der Ausgaben des Staates auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene sicherzustellen. Die Arbeitsweise des Fonds beruht auf den Grundprinzipien der Effizienz, der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung derjenigen öffentlichen Körperschaften untereinander, die Mittel in ihn einbringen.

Artikel 321. Im Rahmen seiner Funktion der Verwaltung der internationalen Währungsreserven legt der Staatschef in Koordination mit der Zentralbank Venezuelas und am Ende jeden Jahres das notwendige Niveau der Reserven für die nationale Wirtschaft sowie die Höhe der überschüssigen Reserven fest, die für Fonds bestimmt werden, über die die Nationale Exekutive zur produktiven Investition, Entwicklung und Infrastruktur, Finanzierung der Missionen und insgesamt zur umfassenden, endogenen, humanistischen und sozialistischen Entwicklung der Nation verfügt.

Artikel 328. Die Nationalen Streitkräfte sind eine Institution, die als Berufsstreitkräfte und ohne politische Ausrichtung vom Staat aufgestellt sind, um in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verfassung und der Gesetze die Unabhängigkeit und Souveränität der Nation zu gewährleisten und die Integrität des geographischen Raums durch militärische Verteidigung, Mitwirken bei der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und aktive Teilnahme an der nationalen Entwicklung zu sichern. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen sie ausschließlich der Nation und keiner Person oder politischen Richtung. Ihre Grundpfeiler sind Disziplin, Gehorsam und Unterordnung. Die Nationalen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Kriegsmarine, den Luftstreitkräften und der Nationalgarde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihren Dienst tun, um ihren Auftrag umfassend zu erfüllen, und gemäß den Festlegungen des entsprechenden Organgesetzes über ein eigenes umfassendes Sozialversicherungssystem verfügen.

Artikel 328. Die Bolivarischen Streitkräfte sind eine essentiell patriotische und antiimperialistische Körperschaft des Volkes, die vom Staat aufgestellt wird, um in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verfassung und der Gesetze die Unabhängigkeit und Souveränität der Nation zu gewährleisten, sie vor jedem äußeren oder inneren Angriff zu bewahren und die Integrität des geographischen Raums durch das Studium, die Planung und Durchführung der bolivarischen Militärdoktrin, die Anwendung der Prinzipien der umfassenden militärischen Verteidigung und des Volkswiderstandskrieges, ständiges Mitwirken bei der Aufrechterhaltung der Bürgersicherheit und der Bewahrung der inneren Ordnung sowie der aktiven Teilnahme an Plänen zur wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung der Nation.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen sie immer dem venezolanischen Volk in Verteidigung seiner geheiligten Interessen und niemals irgendeiner Oligarchie oder ausländischen imperialen Macht.

Ihre Grundpfeiler sind diese Verfassung und Gesetze sowie Disziplin, Gehorsam und Unterordnung.

Ihr historischer Pfeiler ist das Mandat Bolívars: "Das Heimatland befreien, das Schwert ziehen zur Verteidigung der sozialen Garantien und den Segen des Volkes verdienen".

Artikel 329. Hauptaufgaben des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftstreitkräfte sind die Planung, Ausführung und Kontrolle der militärischen Einsätze, die erforderlich sind, um die Nation wirksam zu verteidigen. Die Nationalgarde wirkt daran mit, diese Einsätze durchzuführen. Ihre Hauptverantwortung liegt darin, die für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit des Landes notwendigen Einsätze durchzuführen. Die Nationalen Streitkräfte können Aufgaben der Ordnungsbehörden und im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen ausführen, die ihnen vom Gesetz übertragen werden.

Artikel 329. Artikel 329. Die Bolivarischen Streitkräfte setzen sich aus den verschiedenen Korps zu Lande, zu Wasser und in der Luft zusammen und werden verwaltungstechnisch organisiert in den folgenden militärischen Komponenten: das Bolivarische Heer, die Bolivarische Armee, die Bolivarische Luftwaffe, die Bolivarische Territorialgarde und die Bolivarische Volksmiliz; diese Korps werden sowohl auf taktischer als auch auf strategischer Ebene zur Erfüllung ihrer Mission in kombinierten Garnisionseinheiten, kombinierten Ausbildungseinheiten und gemeinsamen Operationseinheiten strukturiert.

Die Bolivarischen Streitkräfte können die verwaltungspolizeilichen und Strafuntersuchungsaufgaben erfüllen, die ihnen das Gesetz zuschreibt.

Übergangsbestimmung:

Die Nationalgarde wird zu einem im Kern militärischen Korps und kann von ihrem Obersten Kommandeur entsandt werden, um Korps zu Lande, zu Wasser und in der Luft als Bestandteil anderer militärischer Komponenten zu bilden.

Es können auch Polizeikorps aus einem Teil ihrer humanen, technischen und materiellen Ressourcen gebildet werden.

Sie ändert ihre militärische Bezeichnung in Territorialgarde.

Weitere Übergangsbestimmung:

Die Einheiten und Korps der militärischen Reserve werden zu Einheiten der Bolivarischen Volksmiliz.





[1] In der spanischen Sprache gibt es einen nicht übersetzbaren etymologischen Zusammenhang zwischen dem Wort Stadt [ciudad] und dem Wort Bürger [ciudadano]. Präsident Chávez hat seinen Vorschlag damit begründet, dass das bisherige Verständnis von "Stadt" diskriminiert und Grund für große Ungleichheiten gewesen sei: "Ich schlage vor, dass alle, jede Ansiedlung von Bevölkerung, unabhängig von ihrer Größe, eine Stadt [ciudad] ist, und wir, die dort leben, sind Bürger [ciudadano], wir alle haben ein Recht auf die Stadt, darauf, Bürger zu sein."

[2] Guaraira Repano: Vorkolumbianischer Name des Berges Ávila, der im Norden die Stadt Caracas begrenzt. Der Name bedeutet etwa "die Welle, die von weit her kam" oder "das Land gewordene Meer"