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Snowden: Deutschlandfunk glaubt an Recht auf Diffamierung

Wenn es um Assange, Snowden und Asyl in Ecuador geht, erleiden deutsche Journalisten partielle Rechtsamnesie

Nicht nur das öffentlich-rechtliche Fernsehen der Schweiz hat Probleme, die Realität in Ecuador richtig einzuschätzen. Auch Friedbert Meurer vom Deutschlandfunk offenbart heute schmerzhafte Wissenslücken im Bemühen, schnell und populistisch gegen Ecuadors Menschrechtspolitik zu stänkern. Im Gespräch mit dem ecuadorianischen Botschafter Jorge Jurado versteigt sich Friedbert Meurer zu der kühnen Aussage, "für schlechten Journalismus wird man in Deutschland nicht ins Gefängnis gesteckt".

Falsch, Friedbert Meurer: In Deutschland sind sogar höhere Haftstrafen vorgesehen als in Ecuador. Und da nutzt es Ihnen gar nichts, auf einen medienrechtlich ähnlich minderbemittelten RoG-Geschäftsführer Christian Mihr zu verweisen (Rufmord ohne Grenzen). Schauen Sie doch einfach ins Gesetzbuch, bevor Sie sich und die öffentliche Rundfunkanstalt disqualifizieren:


§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

Verleumdung gegen "Personen des öffentlichen Lebens":

§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.